Beschluss vom 05.03.2007 -
BVerwG 8 B 20.07ECLI:DE:BVerwG:2007:050307B8B20.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2007 - 8 B 20.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050307B8B20.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 20.07

  • VG Magdeburg - 21.11.2006 - AZ: VG 5 A 322/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 21. November 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 779,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie mit Schreiben vom 13. Februar 2007 hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Klägerin nicht von der ihr eröffneten Möglichkeit einer Rücknahme des Rechtsmittels Gebrauch gemacht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.