Beschluss vom 05.03.2003 -
BVerwG 8 B 35.03ECLI:DE:BVerwG:2003:050303B8B35.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2003 - 8 B 35.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050303B8B35.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 35.03

  • Bayerischer VGH München - 29.01.2003 - AZ: VGH 4 ZB 03.135

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist schon deswegen zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).
Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2003 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die unzulässige Beschwerde des Klägers ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.