Beschluss vom 05.02.2004 -
BVerwG 1 B 18.04ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B1B18.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.02.2004 - 1 B 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:050204B1B18.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 18.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.11.2003 - AZ: OVG 15 A 4397/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
ob und inwieweit Mitglieder von Familien, die bereits in großem Umfang in der Türkei zur Kenntnis der Sicherheitsbehörden politisch tätig geworden sind, wegen exilpolitischer Tätigkeiten auch dann politische Verfolgung in der Türkei zu befürchten haben, wenn sie in einem Umfang politisch tätig geworden sind, der, gäbe es die familiäre "Vorbelastung" nicht, für gewöhnlich für eine Verfolgungssituation nicht ausreichen würde,
führt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf eine anhand der Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse in der Türkei zu beantwortende Tatsachenfrage. Die Klärung derartiger Fragen ist den Tatsachengerichten vorbehalten und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.