Beschluss vom 05.01.2007 -
BVerwG 4 BN 36.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050107B4BN36.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2007 - 4 BN 36.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050107B4BN36.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 36.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.10.2006 - AZ: OVG 8 C 10540/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel leidet. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollgericht den Antrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat.

2 Das Normenkontrollgericht hat dem Antragsteller die Antragsbefugnis abgesprochen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem mehrfach untersetzten Vorwurf, das Normenkontrollgericht habe die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und der Sache nach die Begründetheit des Normenkontrollantrags geprüft. Dieser Vorwurf ist unberechtigt.

3 Nach Auffassung der Beschwerde entsprechen schon Art und Umfang der Ausführungen der Vorinstanz zur Antragsbefugnis einer Prüfung der Begründetheit der Normenkontrolle. Diese Ausführungen bildeten nämlich den Schwerpunkt des Urteils, während die Erwägungen zur Begründetheit vergleichsweise geringen Raum einnähmen. Die Beschwerde greift damit eine Formulierung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209 <211>) auf, ohne freilich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie auf die Entscheidung des Normenkontrollgerichts nicht übertragbar ist. Das angefochtene Urteil enthält keine Darlegungen zur Zulässigkeit des Antrags, die diejenigen zur Begründetheit in den Hintergrund treten ließen, sondern bleibt vielmehr bei dem Befund stehen, dass der Antrag mangels Antragsbefugnis unzulässig sei. Aus dem Umfang der dazu mitgeteilten Begründung lassen sich Rückschlüsse auf eine Überdehnung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht ziehen, weil das, was zur Begründung einer Entscheidung geboten ist, stets von dem Problemgehalt des jeweiligen Falles und der Dichte des Parteivorbringens abhängig ist.

4 Auch sonst rechtfertigt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 nicht die Schlüsse, die die Beschwerde aus ihm zieht. Die Beschwerde übersieht den entscheidenden Unterschied zwischen dem seinerzeit entschiedenen und dem vorliegenden Fall. Dem Urteil vom 18. November 2002 lag der Sachverhalt zugrunde, dass dem Antragsteller Zuwegungen zu seinem Grundeigentum genommen worden waren, die ihm durch den ursprünglichen Flurbereinigungsplan zugewiesen waren. In dem Entzug des Erschließungsvorteils hat das Bundesverwaltungsgericht die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen gesehen und dies damit begründet, dass der Verlust des Wegevorteils, der von den Teilnehmern der Flurbereinigung mit einem entschädigungslos hinzunehmenden Landabzug erkauft worden war, den mit der Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich gefährde. Vor diesem rechtlichen Ansatz hat es die Forderung der Vorinstanz, der Antragsteller hätte substantiiert vortragen müssen, durch die Herausnahme der Wegegrundstücke aus dem Flurbereinigungsplan in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung verletzt worden zu sein, als überzogen kritisiert. Vorliegend ist die Fallgestaltung eine andere, weil nach der Feststellung des Normenkontrollgerichts die Nutzung des Weges „Im großen Garten“ als Zufahrt zu den Weinbergen des Antragstellers durch die Eröffnung eines Wegeteils für den öffentlichen Verkehr weder rechtlich noch tatsächlich beschränkt werde und der Antragsteller den Weg nach wie vor mit landwirtschaftlichen Maschinen nutzen könne. Diese Feststellung nimmt zwar nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teil, weil sie die Sachurteilsvoraussetzungen der vorinstanzlichen Entscheidung betrifft. Der Senat sieht aber keinen Anlass, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, da der umstrittene Bebauungsplan den Weg in seiner bisherigen Ausbaubreite als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt und weder die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz noch das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum gegen die Planung Bedenken erhoben haben.

5 Der Befund des Normenkontrollgerichts, der Antragsteller könne den Weg „Im großen Garten“ weiterhin uneingeschränkt mit landwirtschaftlichen Maschinen nutzen und werde deshalb durch die Überplanung eines Teils des Weges nicht in seinen Rechten verletzt, trägt die Normenkontrollentscheidung selbständig. Es kann daher offen bleiben, ob die weitere Erwägung der Vorinstanz tragfähig ist, die Zulassung öffentlichen Verkehrs auf einem Teil des Weges berühre auch deshalb keine Teilnehmerrechte des Antragstellers, weil keines seiner Grundstücke an den überplanten Teil des Wirtschaftsweges angrenze.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zu einer weiteren Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision beizutragen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.