Beschluss vom 05.01.2007 -
BVerwG 1 B 120.06ECLI:DE:BVerwG:2007:050107B1B120.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.01.2007 - 1 B 120.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:050107B1B120.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 120.06
- Hessischer VGH - 18.05.2006 - AZ: VGH 3 UE 177/04.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
- Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3 Das hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 121.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 RVG.