Beschluss vom 05.01.2005 -
BVerwG 7 B 161.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B7B161.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2005 - 7 B 161.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B7B161.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 161.04

  • VG Leipzig - 23.09.2004 - AZ: VG 3 K 68/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
  3. Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen die Feststellung der Beklagten, dass ihnen ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks oder auf Zahlung des Verkehrswerts zusteht. Das Grundstück ist im Zuge der Umwandlung in das Eigentum einer Treuhandkapitalgesellschaft gelangt, die 1991 an die Beigeladene veräußert wurde. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Datum vom 26. Oktober 1992 einen bestandskräftig gewordenen Investitionsvorrangbescheid für eine Eigeninvestition; darin wurde festgestellt, dass die von den Klägern beantragte Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG ausgeschlossen ist (Nr. 4), und "in Bezug auf Ausgleich für den Berechtigten" auf § 16 Abs. 1 InVorG hingewiesen (Nr. 10). Durch Bescheid vom 14. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Rückübertragungsantrag der Kläger ab und stellte deren Entschädigungsberechtigung fest. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen, weil der Ausschluss der Rückgabe nach § 5 VermG in dem bestandskräftigen und nicht nichtigen Investitionsvorrangbescheid festgestellt worden und die Beklagte hieran gebunden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); denn die Abweichung liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem ebensolchen, in den von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Nach zutreffender Ansicht der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssätze aufgestellt, dass - erstens - für die Auslegung eines Verwaltungsakts der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, dass - zweitens - Unklarheiten hierbei zu Lasten der Verwaltung gehen und dass - drittens - bei der Auslegung des Verwaltungsakts auch die Gründe heranzuziehen sind, mit denen der Widerspruch eines Drittbetroffenen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Unzutreffend ist aber das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen diesen Rechtssätzen widersprechenden Rechtssatz aufgestellt:
In der Annahme des Verwaltungsgerichts, für die anwaltlich vertretenen Kläger sei objektiv erkennbar gewesen, dass durch Nr. 4 des Investitionsvorrangbescheids die Rückgabe des Grundstücks ausgeschlossen und ein Anspruch auf Entschädigung gewährt worden sei, liegt ein derartiger Rechtssatzwiderspruch deswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht zu dieser Annahme in Anwendung des erstgenannten Rechtssatzes gelangt ist. Dass das Verwaltungsgericht hierbei auf den Empfängerhorizont des Prozessbevollmächtigten der Kläger als den Empfänger des Bescheids abgestellt hat, begründet die behauptete Abweichung nicht. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem Rechtssatz widerspricht, dass Unklarheiten bei der Auslegung eines Verwaltungsakts zu Lasten der Verwaltung gehen. Zu einem solchen Rechtssatz hatte das Verwaltungsgericht bereits keinen Anlass, da es die in Nr. 4 des Bescheids getroffene Regelung für eindeutig und nicht auslegungsfähig hielt. Mit seiner in diesem Zusammenhang getroffenen Bemerkung, die Formulierungen in den zwischen den Klägern und der Beklagten gewechselten Schriftsätzen könnten "vordergründig" den Eindruck erwecken, die Beklagte sei von einem Erlösauskehranspruch der Kläger ausgegangen, hat das Verwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, es komme bei der Auslegung eines Verwaltungsakts nicht auf dessen objektives Verständnis nach dem Empfängerhorizont an oder Unklarheiten seien unbeachtlich. In diesen Erwägungen könnte
allenfalls ein Auslegungsfehler zu sehen sein, der jedoch die Divergenzrevision nicht eröffnet. Dem angegriffenen Urteil ist schließlich kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, wonach bei der Auslegung eines Verwaltungsakts die Gründe des Widerspruchsbescheids nicht heranzuziehen seien. Wenn das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerde behauptet, den in den Gründen des Widerspruchsbescheids enthaltenen Hinweis auf eine "eventuelle Entschädigung entsprechend § 16 Abs. 1 InVorG" nicht zutreffend gewürdigt haben sollte, läge hierin wiederum nur ein Rechtsanwendungsfehler und kein Rechtssatzwiderspruch. Das Vorbringen der Beschwerde läuft in Wahrheit auf Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinaus. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen Abweichung nicht begründen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.