Beschluss vom 05.01.2005 -
BVerwG 6 B 67.04ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B6B67.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2005 - 6 B 67.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050105B6B67.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 67.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 13.05.2004 - AZ: OVG A 2 S 343/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob sie wegen Versäumens der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig ist, oder ob dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ihrer Begründung ein entsprechender Zulassungsgrund nicht zu entnehmen ist.
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Dies ist nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage unter anderem mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation und auf dieser Grundlage ohne weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 11. Oktober 2000 - BVerwG 6 B 47.00 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 10 S. 6 f. m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "ein Bedürfnis i.S. des § 28 WaffG am Erwerb und Besitz eines Mindestbestandes von Waffen begründet (ist) aus dem berücksichtigenswerten wirtschaftlichen Interesse eines Bewachungsunternehmers, seinen Gewerbebetrieb ohne empfindliche Benachteiligung gegenüber den etablierten, mit Waffen ausgestatteten Bewachungsunternehmen ausüben zu können". Damit ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil sich die Antwort auf die aufgeworfene Frage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) - WaffG 2002 - setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG 2002 nachgewiesen ist. § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 verlangt für den Nachweis eines Bedürfnisses, dass gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem unter anderem als Bewachungsunternehmer, glaubhaft gemacht sind. Es ist nicht zweifelhaft, dass auch besonders anzuerkennende wirtschaftliche Interessen ein waffenrechtliches Bedürfnis begründen können, wie das Oberverwaltungsgericht insbesondere unter Hinweis auf die Hervorhebung solcher Interessen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 2002 zu Recht dargelegt hat. § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 trägt den wirtschaftlichen Interessen eines Bewachungsunternehmers, seinen Betrieb mit Waffen auszustatten, dadurch Rechnung, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung der Nachweis eines Bedürfnisses erbracht ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34 a der Gewerbeordnung) ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherheit einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Während § 8 WaffG 2002 die Grundnorm für das waffenrechtliche Bedürfnisprinzip darstellt, handelt es sich bei § 28 WaffG 2002 um eine Konkretisierung des Bedürfnisses unter anderem mit Blick auf Bewachungsunternehmen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts, BTDrucks 14/7758 S. 57). Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 ist für eine von den Tatbestandsmerkmalen unabhängige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Bewachungsunternehmers, seinen Betrieb mit Waffen auszustatten, kein Raum.
Eine Klärungsbedürftigkeit ist auch insoweit nicht dargelegt, als in der aufgeworfenen Frage der Gesichtspunkt einer Benachteiligung des Klägers gegenüber anderen Bewachungsunternehmen, denen waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt sind, angesprochen wird. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Auslegung und Anwendung des § 28 WaffG 2002 dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG standhalten müssen, so dass eine unterschiedliche Behandlung von Bewachungsunternehmen bei der Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen nur dann gerechtfertigt ist, wenn hinreichende Unterschiede die Differenzierung legitimieren.
Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch dann nicht ausreichend dargelegt, wenn mit Blick auf die Erwägung des Klägers auf S. 3, erster Absatz, seiner Beschwerdebegründung davon ausgegangen wird, dass er geklärt wissen möchte, ob es für den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 ausreicht, dass der Bewachungsunternehmer anstrebt, Bewachungsverträge abzuschließen, die Schusswaffen erfordern, oder ob bereits entsprechende Verträge oder Vorverträge geschlossen oder zumindest entsprechende schriftliche Anfragen vorliegen müssen. Diese Frage bezieht sich auf eine Erwägung in dem angegriffenen Urteil, die für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht tragend war. Das Oberverwaltungsgericht hat den Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002 nicht als geführt angesehen, weil die Personen, für die der Kläger Personenschutzaufträge hatte bzw. für die er behauptet hat, dass solche Aufträge in Aussicht standen, keiner besonderen Gefährdungslage ausgesetzt gewesen seien. Diese Erwägung trägt das angefochtene Urteil selbstständig. Soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der Personenschutzaufträge, die nach dem Vorbringen des Klägers in Aussicht gestellt worden seien, auch darauf abgestellt hat, dass es an der Glaubhaftmachung von Tatsachen fehlt, die für eine Auftragserteilung sprechen (Vorverträge oder schriftliche Anfragen), handelt es sich um eine zusätzliche Begründung, die hinweggedacht werden kann, ohne das Ergebnis des angefochtenen Urteils zu beeinflussen. Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines geltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O., S. 15 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Zusammenhang.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1 GKG.