Urteil vom 04.12.2014 -
BVerwG 2 WD 23.13ECLI:DE:BVerwG:2014:041214U2WD23.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 - 2 WD 23.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:041214U2WD23.13.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 23.13

  • TDG Nord 6. Kammer - 01.10.2013 - AZ: TDG N 6 VL 44/11

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 4. Dezember 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant Lehmann und
ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Jakobsche,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ...
als Pflichtverteidiger,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 1. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt wird.
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I

1 Der 19.. geborene frühere Soldat trat nach dem Abschluss der zehnklassigen Oberschule und einer Ausbildung zum Fahrzeugschlosser sowie nach einer Tätigkeit als Soldat in der Nationalen Volksarmee in den Dienst der Bundeswehr ein. 19.. wurde er in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen; 19.. wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit endete planmäßig Ende August 20... Er wurde zuletzt 19.. zum Hauptfeldwebel befördert.

2 Nach zahlreichen Verwendungen wurde er zum September 2009 zum Standortsanitätszentrum ... und zum September 2010 zur 3./Logistikbataillon ... ... versetzt, wo er zunächst als Kraftfahrzeuginstandsetzungsfeldwebel, sodann als stellvertretender Zugführer im Instandsetzungszug Rad verwendet wurde. Mit Verfügung vom 13. März 2012 wurde er wegen des verfahrensgegenständlichen Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge und einem Uniformtrageverbot vorläufig des Dienstes enthoben.

3 In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 4. August 2010 wurde die Aufgabenerfüllung des früheren Soldaten im Schnitt mit „5,40“ bewertet. Dort heißt es, der frühere Soldat sei aufgrund seiner persönlichen Situation heimatnah zum Sanitätszentrum ... versetzt worden. Ein adäquater fachlicher Einsatz sei nicht möglich gewesen. Der Soldat verfüge über sehr gute Fachkenntnisse. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit sei er als ständiger Vertreter des Schirrmeisters eingesetzt worden; auch habe er die Soldaten der Kfz-Gruppe geführt. Er arbeite selbstständig und gewissenhaft und immer im Sinne der Dienststellenleitung. Er sei stets auskunftsfähig gewesen und habe mit Übersicht und am Auftrag orientiert gearbeitet. Durch sein umfangreiches Fachwissen sei er sehr schnell in der Lage gewesen, alle Aufgaben zur vollen Zufriedenheit zu erfüllen. Seit September sei eine sehr deutliche Steigerung der Leistungsfähigkeit erkennbar. Eine Folgeverwendung im fachlichen Bereich lasse eine weitere Leistungssteigerung erwarten. Der frühere Soldat sei ein lebenserfahrener Unteroffizier, der über sehr umfangreiche Fachkenntnisse verfüge. Durch die starke Konzentration auf den fachlichen Bereich ergäben sich auf den anderen militärischen Gebieten Leistungsreserven. Er sei seinen Vorgesetzten gegenüber stets zuvorkommend und loyal, ferner flexibel einsetzbar sowie ruhig und unauffällig. Seit seiner Versetzung zum Sanitätsdienst habe er eine deutlich positive Entwicklung durchlaufen. Die Eignung zum Erreichen der allgemeinen Laufbahnperspektive sei gegeben. Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich dem an und führte aus, der frühere Soldat besitze noch Leistungsreserven.

4 In der Berufungshauptverhandlung hat der Leumundszeuge Major S. erläutert, er habe als Kompanieeinsatzoffizier in B. den früheren Soldaten bereits 2006/2007 als fachlichen Experten und guten, ruhigen Soldaten kennengelernt, dessen Leistungen er - damals noch nicht als Disziplinarvorgesetzter - mit der Note „5“ bis „6“ bewerten würde. Der frühere Soldat habe seine Arbeit in dieser Zeit fachlich gut erledigt, aber nichts darüber hinaus getan. Seit 2011 sei der Zeuge als Kompaniechef in T. der Disziplinarvorgesetzte des früheren Soldaten gewesen. Nach dem Verlust des Führerscheins und wegen der Alkoholerkrankung sei der frühere Soldat nicht mehr zuverlässig und entsprechend seinen Fachkenntnissen einsetzbar gewesen. Seine Leistungen hätten im unteren Drittel der Vergleichsgruppe gelegen und seien nur noch mit der Note „3“ bis „4“ zu bewerten gewesen. Trotz seiner fachlichen Expertise habe er den Anforderungen an einen Hauptfeldwebel nicht mehr entsprochen. Der Zeuge habe von seinem Vorgänger von der Alkoholerkrankung und allgemein von Problemen im privaten Umfeld des früheren Soldaten, der selbst darüber nicht mit ihm gesprochen habe, erfahren. Konkretes über die familiäre Situation habe er aber nicht gewusst. Im Dienst habe es abgesehen von dem ungepflegten Äußeren des früheren Soldaten keine Auffälligkeiten gegeben. Die Alkoholerkrankung des früheren Soldaten und sein Fernbleiben vom Dienst seien im Kameradenkreis bekannt geworden.

5 Die Sonderbeurteilung vom 27./29. Januar 2014 bewertet die Aufgabenerfüllung des früheren Soldaten zwar mit „2“, stützt dies aber allein auf Gespräche des Beurteilers mit dem Amtsvorgänger, die Einsicht in die Disziplinarakte und die Korrespondenz mit der Wehrdisziplinaranwaltschaft.

6 Der Auszug aus dem Zentralregister vom 22. Oktober 2014 verweist auf vier rechtskräftige Entscheidungen: die Verhängung einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen durch das Amtsgericht K. am 21. Januar 2008, die Verhängung einer Geldstrafe und einer Sperre der Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit durch das Amtsgericht H. am 23. Januar 2009, die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen eigenmächtiger Abwesenheit in drei Fällen durch das Amtsgericht U. am 15. Mai 2012 sowie die Verhängung einer Geldstrafe wegen Beleidigung durch das Amtsgericht H. am 16. Juni 2014.
Als Folge der Sperre der Fahrerlaubnis 2009 wurden dem früheren Soldaten auch der Dienstführerschein und die Berechtigung für verschiedene Prüftätigkeiten entzogen.

7 Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 16. Januar 2014 enthält neben den strafgerichtlichen Entscheidungen vom 21. Januar 2008, vom „30.“ (gemeint: 23.) Januar 2009 und vom 15. Mai 2012 auch die Informationen über eine förmliche Anerkennung vom 16. Mai 2008 wegen vorbildlicher Pflichterfüllung und die vorläufige Dienstenthebung, das Uniformtrageverbot und die Einbehaltung der Dienstbezüge vom 13. März 2012.

8 Der frühere Soldat ist berechtigt, die Schützenschnur sowie das Tätigkeitsabzeichen für Technisches Personal in Gold zu tragen. Im Februar 1998 wurde ihm die Einsatzmedaille der Bundeswehr SFOR verliehen.

9 Der seit 2013 verwitwete frühere Soldat ist Vater von drei, 1981, 1988 und 1994 geborenen Kindern. Nach einer zum September 2014 angeordneten teilweisen Einbehaltung des Ruhegehalts erhält er 1 550,43 € netto ausbezahlt. Die Übergangsbeihilfe in Höhe von 7 875 € wird wegen des Disziplinarverfahrens einbehalten. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung die Aussage verweigert.

II

10 1. Nachdem von der Durchführung eines im November 2010 wegen des Anschuldigungspunktes 1 beantragten gerichtlichen Disziplinarverfahrens zunächst abgesehen worden war, wurde gegen ihn mit ihm am 6. Juni 2011 zugestellter Verfügung des Kommandeurs der ... ...division vom 26. Mai 2011 das disziplinargerichtliche Disziplinarverfahren bezüglich der Anschuldigungspunkte 1 und 2 eingeleitet. Zuvor war dem früheren Soldaten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Stellungnahme der zur beabsichtigten Einleitung angehörten Vertrauensperson eröffnet worden. Schlussgehör wurde ihm am 14. September 2011 gewährt.

11 2. Mit dem früheren Soldaten am 16. Dezember 2011 ausgehändigter Anschuldigungsschrift vom 24. November 2011 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„1. Der Soldat trat am 04.10.2010 seinen um 07.00 Uhr beginnenden Dienst bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., vorsätzlich nicht an und blieb dem Dienst bis zu seiner Krankschreibung durch den Truppenarzt im Sanitätszentrum ... am 07.10.2010 gegen 13.00 Uhr vorsätzlich ohne Erlaubnis fern.
2. Der Soldat trat am 07.02.2011 seinen um 07.00 Uhr beginnenden Dienst bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., vorsätzlich nicht an und blieb dem Dienst bis zu seiner freiwilligen Rückkehr am 11.02.2011 um 06.45 Uhr vorsätzlich ohne Erlaubnis fern.
3. Der Soldat trat am 09.05.2011 seinen um 07.00 Uhr beginnenden Dienst bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., vorsätzlich nicht an und blieb dem Dienst bis zu seiner freiwilligen Rückkehr am 16.05.2011 um 07.00 Uhr vorsätzlich ohne Erlaubnis fern.“

12 Durch Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 18. Juli 2012 ist das Verfahren bis zur Vorlage einer Nachtragsanschuldigung ausgesetzt worden. Diese wurde, nachdem dem früheren Soldaten zu den neuen Vorwürfen am 2. August 2012 rechtliches Gehör gewährt worden war, unter dem 2. August 2012 erstellt, am 7. August 2012 bei Gericht eingereicht und dem früheren Soldaten am 20. August 2012 ausgehändigt. Sie wirft ihm ergänzend folgendes vorsätzliches Dienstvergehen vor:
„Der Soldat trat am 24.01.2012 seinen Dienst bei der 3./Logistikbataillon ... in der ...-Kaserne, T., nicht an, sondern blieb ihm bis zu seiner Rückkehr am 28.01.2012 ohne Genehmigung fern.“

13 3. Mit Urteil vom 1. Oktober 2013 hat die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den damals noch im aktiven Dienst befindlichen Soldaten aus dem Dienstverhältnis entfernt, ihm einen Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum von einem Jahr gewährt und ihm den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve belassen.

14 Aufgrund der geständigen Einlassungen des früheren Soldaten sowie der Aussagen des Leumundszeugen Major S. stehe zum Anschuldigungspunkt 1 fest, dass der frühere Soldat am 3. Oktober 2010 in seiner Wohnung in H. den Entschluss gefasst habe, nicht zum Dienst nach T. zu fahren. Er habe deshalb am 4. Oktober 2010 um 07:00 Uhr den Dienst bei seiner Einheit in T. nicht angetreten. Erst am 7. Oktober 2010 habe er sich in das Sanitätszentrum in ... begeben. Am 12. Oktober 2010 habe er sich fernmündlich bei seinem Kompaniechef gemeldet.

15 Zu den sonstigen Anschuldigungspunkten stehe wegen der nach § 84 Abs. 1 WDO bindenden, in sich schlüssigen und nicht widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen im Urteil des Amtsgerichts U. vom 15. Mai 2012 fest:
„1. Am 07.02.2011 meldete sich der Angeklagte nicht wie befohlen um 7 Uhr in seiner Dienststelle, sondern blieb seiner Einheit bis zum 11.02.2011 unerlaubt fern.
2. Am 09.05.2011 meldete sich der Angeklagte ebenfalls nicht wie befohlen um 7 Uhr in seiner Dienststelle, sondern blieb seiner Einheit bis zum 16.05.2011 unerlaubt fern.
3. Am 24.01.2012 trat der Angeklagte den Dienst bei seiner Einheit nicht wie befohlen an und kehrte erst am 28.01.2012 freiwillig wieder zu seiner Einheit zurück.“

16 Durch das viermalige unerlaubte Fernbleiben vom Dienst habe der frühere Soldat gegen seine Pflicht zum treuen Dienen verstoßen. Sie schließe die Pflicht zur Anwesenheit und Dienstleistung sowie zum loyalen Verhalten der Rechtsordnung gegenüber ein. Gegen Letztere habe er mit seinem in der Anschuldigungsschrift unter Punkt 2 und 3 sowie in der Nachtragsanschuldigungsschrift beschriebenen, strafgerichtlich geahndeten Verhalten verstoßen. Hinzu trete der Verstoß gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst. Der frühere Soldat habe insgesamt wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt.

17 Das Dienstvergehen sei mit der Höchstmaßnahme zu ahnden. Von überaus großem disziplinaren Unrechtsgehalt sei die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen. Sie verlange die Anwesenheit und die Bereitschaft zur Dienstleistung als grundlegende soldatische Dienstpflicht. Die vorsätzliche Missachtung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht sei bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit mit einer Dienstgradherabsetzung, bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu ahnden.
Auch die Wohlverhaltenspflicht habe funktionalen Bezug zur Erfüllung des Auftrages der Streitkräfte und sei verletzt, wenn die Pflichtverletzung zur Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit geeignet sei. Bereits durch die mehr als einwöchige Abwesenheit büße der frühere Soldat Achtung und Vertrauen ein.

18 Milderungsgründe in den Umständen der Tat lägen nicht vor. Es sei auch nicht von einer möglicherweise verminderten Zurechnungsfähigkeit des früheren Soldaten im Sinne des § 21 StGB auszugehen, weil dieser zu den Gründen seiner Abwesenheiten keine Angaben gemacht und zu einer Alkoholerkrankung keine weiteren und substanziierten Erklärungen abgegeben habe. Das sachgleiche Strafurteil des Amtsgerichts U. problematisiere dies auch nicht.
Zugunsten des früheren Soldaten sprächen Umstände in seiner Person: Er sei disziplinarrechtlich nicht auffällig, Träger einer Einsatzmedaille und habe eine Förmliche Anerkennung erhalten. Seine fachlichen Leistungen seien auf gleichbleibend hohem Niveau. Zwar habe der frühere Soldat eine durch die Fürsorge des Dienstherrn ermöglichte Therapie zur Bekämpfung der Alkoholerkrankung erfolgreich durchlaufen. Allerdings sei ihm auch nach der ersten unerlaubten Abwesenheit keine besondere Belehrung über die Folgen einer solchen Pflichtverletzung erteilt worden. Dass dies auch nach der ersten Wiederholung der Pflichtverletzung ausgeblieben sei, sei mildernd zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ansatzweise mildernd sei auch der fehlende Rückhalt des früheren Soldaten in der militärischen Gemeinschaft einzustellen.
Zu seinen Lasten sei zu werten, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraumes viermal über rund sechzehn Tage eigenmächtig abwesend gewesen sei und dabei dreimal den Tatbestand einer eigenmächtigen Abwesenheit nach § 15 WStG erfüllt habe. Die mehrmaligen unerlaubten Abwesenheitszeiten gestatteten es nicht mehr, das Dienstvergehen mit der weitestreichenden Dienstgradherabsetzung zu ahnden. Zudem habe der frühere Soldat noch nach der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens eine weitere einschlägige Pflichtverletzung begangen. Dies zeige einen Grad an Uneinsichtigkeit, der ihn für den Dienst untragbar mache. Die Milderungsgründe hätten kein ausreichendes Gewicht, um von der durch die viermalige Kernpflichtverletzung angezeigten Verhängung der Höchstmaßnahme absehen zu können.

19 Da sich das Fehlverhalten jedoch als minderschwerer Fall darstelle, habe dem früheren Soldaten für das Reservistenverhältnis ein herabgesetzter Dienstgrad belassen werden können. Die Verlängerung der Gewährung des Unterhaltsbeitrages auf insgesamt ein Jahr sei auszusprechen, um ihm die Zurückführung seiner finanziellen Verpflichtungen zu ermöglichen.

20 4. Der frühere Soldat hat gegen das ihm am 29. Oktober 2013 zugestellte Urteil am 22. November 2013 unbeschränkt Berufung eingelegt und beantragt, es hinsichtlich der Entfernung aus dem Dienstverhältnis aufzuheben, vom Verlust des Dienstgrades abzusehen und eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Disziplinarmaßnahme zu verhängen.

21 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Auch bei einer längeren eigenmächtigen Abwesenheit sei in Einzelfällen auf eine Dienstgradherabsetzung erkannt worden. Das Truppendienstgericht habe zudem eine etwaige verminderte Zurechnungsfähigkeit mit der Begründung ausgeschlossen, er habe dazu keine Angaben gemacht. Es hätte jedoch entsprechende Ermittlungen anstellen müssen. Für ihn sprechende Umstände seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, so namentlich, bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten zu sein und über eine förmliche Anerkennung zu verfügen. Sein Geständnis sei ebenso wenig mildernd berücksichtigt worden wie der Umstand, dass ihm die disziplinaren Folgen einer Wiederholung nicht aufgezeigt worden seien.

III

22 1. Die Berufung des früheren Soldaten ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23 2. Sie ist unbegründet.

24 Dem aus dem Dienst ausgeschiedenen früheren Soldaten, der als früherer Berufssoldat Soldat im Ruhestand ist, ist das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 WDO i.V.m. § 65 WDO), weil er aus dem Dienst zu entfernen wäre, falls er sich noch im Dienst befände, § 65 Abs. 1 Satz 2 WDO. Der erstinstanzliche Tenor ist entsprechend der durch den Eintritt in den Ruhestand geänderten Rechtsfolge anzupassen (Dau, Wehrdisziplinarordnung, Kommentar, 6. Aufl. 2013, § 121 Rn. 4). Dass der frühere Soldat während des Berufungsverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, steht der Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, § 82 Abs. 1 WDO.

25 Das Rechtsmittel ist von dem früheren Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden, so dass der Senat im Rahmen der Anschuldigungsschrift auf der Grundlage eines vorliegend ohne einer Sachentscheidung entgegenstehender Verfahrensmängel durchgeführten Verfahrens eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (a)), diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (b)) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden hat (c)).

26 a) In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Gerichts fest:

27 aa) Der frühere Soldat hat sich nicht wie befohlen am 7. Februar 2011 um 7 Uhr bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., gemeldet, sondern ist seiner Einheit bis zum 11. Februar 2011 unerlaubt ferngeblieben. Auch am 9. Mai 2011 meldete er sich nicht wie befohlen um 7 Uhr bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., sondern blieb ihr bis zum 16. Mai 2011 unerlaubt fern. Schließlich trat er auch nicht am 24. Januar 2012 den Dienst bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., wie befohlen an, sondern kehrte erst am 28. Januar 2012 wieder zu ihr zurück.

28 Dies steht auf der Grundlage der gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts U. vom 15. Mai 2012 fest, von denen sich nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen kein Anlass bestand. Fest steht des Weiteren, dass der frühere Soldat wissentlich und willentlich gehandelt hat. Dies folgt aus seiner geständigen Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, die seinen Aussagen bei der Vorinstanz und beim Amtsgericht U. entspricht.

29 bb) Ferner hat der frühere Soldat wissentlich und willentlich seinen Dienst bei der 3./Logistikbataillon ... in T., ..., nicht wie befohlen am 4. Oktober 2010 um 07:00 Uhr angetreten, sondern ist ihm bis zu seiner Krankschreibung am 7. Oktober 2010 in W. unerlaubt ferngeblieben. Dies folgt aus den insoweit geständigen Einlassungen des früheren Soldaten vor dem Truppendienstgericht und in der Berufungshauptverhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht.

30 b) Der frühere Soldat hat mit seinem Verhalten Pflichtverletzungen und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

31 Indem er es wissentlich und willentlich unterließ, während der angeschuldigten Zeiträume Dienst zu leisten, verletzte er vorsätzlich die Kernpflicht zum treuen Dienen als Pflicht zur Dienstleistung (§ 7 SG). Diese Pflicht ist auch unter dem Aspekt der Loyalität zur Rechtsordnung von ihm vorsätzlich verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 2 WD 11.13 - juris Rn. 59), weil er - wie von dem Amtsgericht U. rechtskräftig festgestellt - durch das vorsätzliche Fernbleiben jedenfalls während der unter den Anschuldigungspunkten 2 und 3 sowie in der Nachtragsanschuldigungsschrift bezeichneten Zeiträume eine Wehrstraftat nach § 15 Abs. 1 WStG begangen hat.

32 Jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, begründet zugleich einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des früheren Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen. Diese Voraussetzungen sind von dem früheren Soldaten durch den strafrechtlich relevanten Verstoß gegen die zentrale Dienstleistungspflicht ebenfalls vorsätzlich erfüllt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 45 m.w.N.).

33 c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

34 aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen äußerst schwer.

35 Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten, deren Verletzung von erheblicher Bedeutung ist. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens folgt auch daraus, dass der frühere Soldat nicht nur gegen seine soldatische Pflicht zur Dienstleistung, sondern auch gegen seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze, in erheblichem Umfang verstoßen und kriminelles Unrecht im Sinne von § 15 Abs. 1 WStG begangen hat. Ein Soldat, der der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Bundeswehr kann die ihr obliegenden Aufgaben nur dann hinreichend erfüllen, wenn nicht nur das innere Gefüge der Streitkräfte so gestaltet ist, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen ist, sondern auch ihre Angehörigen im erforderlichen Maße jederzeit präsent und einsatzbereit sind. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat seinen Pflichten zur Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Bundeswehr nachkommt und alles unterlässt, was dessen konkreter Wahrnehmung zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 52). Hinzu tritt schließlich der vorsätzliche Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG.

36 Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 -‌ Rn. 54 m.w.N.).

37 Als die Schwere des Dienstvergehens erhöhend ist ferner mit einzubeziehen, dass der frühere Soldat vier Pflichtverletzungen begangen hat, die überwiegend auch strafgerichtlich geahndet worden sind. Die Schwere des Dienstvergehens erhöht zudem ganz beträchtlich, dass der frühere Soldat selbst nach Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wiederum einschlägig disziplinarisch in Erscheinung getreten ist.

38 bb) Das Dienstvergehen hatte erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstbetrieb. Das Fehlverhalten ist nach der Aussage des Leumundszeugen Major S. in der Einheit bekannt geworden. Darüber hinaus hatte es negative Auswirkungen auf die Personalführung, weil der frühere Soldat seit März 2012 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst vorläufig des Dienstes enthoben und ihm verboten worden war, Uniform zu tragen. Dem Bund entstand dadurch zugleich ein finanzieller Schaden, weil er dem früheren Soldaten - wenn auch reduzierte - Bezüge ohne Gegenleistung zahlen musste.

39 cc) Die Beweggründe des früheren Soldaten sind zwar einerseits eigennützig gewesen, weil er nach den Aussagen in der Berufungshauptverhandlung seine privaten Interessen höher bewertet hat als die dienstlichen Erfordernisse; andererseits ist jedoch mit in den Blick zu nehmen, dass jedenfalls auch die Pflege seiner Ehefrau und die Unterstützung seines Sohnes bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz Motive dafür waren, dem Dienst fernzubleiben.

40 dd) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird durch sein durchgehend vorsätzliches Handeln bestimmt.

41 aaa) Die Alkoholisierung des früheren Soldaten führt nicht zu einer verminderten Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB.

42 (1) Der Frage des Alkoholkonsums des früheren Soldaten ist gem. § 106 Abs. 1 WDO nachzugehen. Dabei entbindet der Umstand, dass das Amtsgericht U. zu den unter den Anschuldigungspunkten 2 und 3 sowie in der Nachtragsanschuldigungsschrift bezeichneten Verhaltensweisen das Vorliegen einer schuldhaft begangenen Tat festgestellt hat, die Wehrdienstgerichte nicht davon, Tatumständen nachzugehen, welche die Schuld des früheren Soldaten mildern können. Die Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile erfasst nur die Feststellungen, die zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen Strafnorm gehören, nicht aber auch diejenigen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit (nach § 21 StGB) Bedeutung haben (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 1 WD 2.03 - juris Rn. 12).

43 (2) Die Ermittlungspflicht bezog sich auch auf einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt.

44 Ist ein Soldat für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich, führt eine dadurch verminderte Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit zwar nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 46 m.w.N.). Für Art und Umfang seines Alkoholkonsums selbst verantwortlich ist aber nicht, wer alkoholkrank ist (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - Rn. 47).
Ob die erfolgreiche Durchführung einer Alkoholentziehungstherapie dazu führt, dass ein alkoholkranker Soldat im Falle eines Rückfalles für seinen Alkoholkonsum selbst verantwortlich ist und sich aus einer alkoholbedingten Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit kein Milderungsgrund ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 D 2.11 - Rn. 13 ff m.w.N. - zur Frage der Dienstpflichtverletzung durch den Rückfall eines alkoholabhängigen Beamten in die Alkoholsucht), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist nicht feststellbar, dass die Alkoholentziehungstherapie des früheren Soldaten erfolgreich gewesen wäre.

45 Erfolgreich ist eine Alkoholentziehungstherapie dann, wenn der Soldat durch sie derart gefestigt ist, dass er seine Alkoholsucht nunmehr dauerhaft unter Kontrolle hat. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei dem Bericht der behandelnden Ärzte über das Verhalten und die Entwicklung des alkoholkranken Menschen während der stationären Behandlung sowie der Länge der abstinenten Phase nach der Entlassung besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 D 2.11 - Rn. 13, 15).

46 Die stationäre Alkoholentziehungstherapie, der sich der frühere Soldat nach drei Alkoholentgiftungen (zuletzt Ende 2008) im Bundeswehrkrankenhaus ... vom 27. Januar bis 15. Mai 2009 in einer Klinik in B. unterzogen hatte, war nach Maßgabe dessen bei dem früheren Soldaten jedenfalls zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen erfolglos. Weder schloss sie mit einer eindeutig günstigen Prognose ab noch gelang es dem früheren Soldaten, dauerhaft abstinent zu leben. Die Erfolglosigkeit der Alkoholentziehungskur steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der durch Verlesung in die mündliche Verhandlung eingeführten Berichte des Bundeswehrkrankenhauses ... (vom 25. November 2008, 18. November 2010, 23. April 2013 sowie vom 13. November 2014), des Gutachtens des TÜV ... (vom 13. August 2010), des ärztlichen Entlassungsberichts der Klinik B. (vom 22. Mai 2009), der Stellungnahme des Sanitätsdienstes ... (vom 14. November 2014) sowie des Befundberichts des Truppenarztes Dr. S. (vom 7. Oktober 2010) fest.

47 Nach Abschluss der Alkoholentziehungskur Mitte Mai 2009 hat der frühere Soldat gegenüber dem TÜV ... im August 2010 erklärt, er habe nach seiner Entlassung aus der Suchtklinik bei besonderen Anlässen maximal 3 Flaschen Bier getrunken, so etwa bei runden Geburtstagen (S. 9). Er verzichte seit Januar 2009 auf den Konsum von Alkohol nur oberhalb einer deutlichen Wirkungsschwelle (S. 11) und betrachte sich nicht als Alkoholiker (S. 10). Der TÜV ... kommt in seiner Begutachtung vom 13. August 2010 daher zum Ergebnis, ein Abstinenzverhalten sei nicht nachweisbar und eine positive Beurteilung sei „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ nicht möglich (S. 11). Auch dem Bericht des Bundeswehrkrankenhauses vom 18. November 2010 ist die Aussage des früheren Soldaten zu entnehmen, erst seit August 2010 vollständig abstinent zu leben, vorher jedoch, wenn auch weniger, weiterhin Alkohol getrunken zu haben. Der den früheren Soldaten für den Zeitraum Januar bis Juni 2010 betreuende Oberfeldarzt R. hat ebenfalls ausgeführt, bei Durchsicht der Akte sei ihm klar geworden, dass der frühere Soldat auch während der Betreuungszeit durch ihn nicht abstinent gelebt habe. Die 2009 erfolgte Alkoholentziehungstherapie sei als gescheitert anzusehen. In diesem Sinne äußert sich auch das Bundeswehrkrankenhauses in seiner Stellungnahme vom 13. November 2014. Der frühere Soldat sei in die Lage versetzt worden, abstinent zu leben, habe dies „aber krankheitsbedingt nicht dauerhaft durchhalten“ können. Der frühere Soldat gehöre wohl zu dem Drittel von Alkoholikern, die regelmäßig Rückfälle hätten, dies aber gefolgt von längeren Phasen der Abstinenz. Der den früheren Soldaten behandelnde Truppenarzt Dr. S. hat bei diesem am 7. Oktober 2010 einen „Foetor alcoholicus“ festgestellt.

48 Gestützt wird die Annahme einer erfolglosen Alkoholentziehungstherapie schließlich durch den Ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik B. In ihm wird neben der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit des früheren Soldaten (S. 8, 11) zwar festgestellt, die nicht unkompliziert verlaufene diagnostische Abklärung habe bei diesem letztlich zur Klarheit über Art und Umfang der Abhängigkeitserkrankung beigetragen und ihm ermöglicht, ein stimmiges biopsychosoziales Krankheitsmodell zu erarbeiten; einschränkend heißt es indes, dies sei ihm nur „auf der rationalen Ebene“ gelungen, die Integration der an der Suchtentstehung beteiligten Persönlichkeitszüge stehe noch aus (S. 16). In Verbindung mit der Feststellung, die Rückfallgefährdung des früheren Soldaten erschließe sich aus dessen Persönlichkeitsstil (S. 5) und der Aussage, den unter Pkt. 7.1 genannten Zielen - unter anderem Verhinderung eines Rückfalls (S. 12) - habe man sich „zumindest im Ansatz“ genähert (S. 16), wird deutlich, dass bereits seinerzeit keine günstige Prognose vorlag. Dies gilt umso mehr, als der frühere Soldat noch während der Alkoholentziehungstherapie erklärt hatte, keine ambulante Nachsorge wahrnehmen zu wollen (S. 16), obwohl ihm gerade dies von der Klinik empfohlen worden war (S. 17). Dass er diese Empfehlungen tatsächlich nicht eingehalten hat, folgt aus der Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses vom 13. November 2014. Darüber hinaus hat der frühere Soldat anlässlich seiner Vernehmung am 11. Februar 2011 vorgegeben, schon wegen der Wohnverhältnisse keine Selbsthilfegruppe aufsuchen zu können. Soweit er in der Berufungshauptverhandlung erstmals erklärt hat, sich nach dem Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit doch noch in eine ambulante Behandlung begeben zu haben, stellt dies die Erfolglosigkeit der stationären Alkoholentziehungstherapie nicht in Frage.

49 (2) Auch wenn wegen der nicht erfolgreich therapierten Alkoholerkrankung eine alkoholbedingte Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beachtlich wäre, begründet sie jedoch deshalb keinen schuldmildernden Umstand, weil auszuschließen ist, dass sie für die Pflichtverletzungen des früheren Soldaten kausal geworden sein könnte. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Aussagen des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung fest. An deren Richtigkeit zu zweifeln, besteht kein Anlass, weil der frühere Soldat im Laufe des Verfahrens zu seinem Trinkverhalten im Kern identisch vorgetragen hat.

50 Soweit es den Anschuldigungspunkt 1 betrifft, hat der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, während des angeschuldigten Zeitraums ausschließlich abends 2 - 3 Bier und 2 - 3 Schnäpse getrunken zu haben, nicht aber tagsüber; während dieser Zeit habe er mit seinem Sohn ein Jobcenter aufgesucht. Auch für den unter Anschuldigungspunkt 2 bezeichneten Zeitraum hat er erklärt, ausschließlich abends beim Fernsehen sein Bier getrunken zu haben, tagsüber gar nicht, weil er da zu tun gehabt habe. Legt man die höchste konkret angegebene Trinkmenge von drei Flaschen Bier und drei Gläsern Schnaps am Abend zugrunde, so ergibt sich ersichtlich für den Morgen des Folgetages unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus während der Nacht keine so hohe Blutalkoholkonzentration, dass ein Wert von mehr als 2 ‰ vorliegen kann, von dem an eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt (Fischer, StGB, Kommentar, 61. Auflage 2014, § 20 StGB Rn. 19). Hierbei wäre zudem auch zu berücksichtigen, dass der frühere Soldat als Alkoholiker trinkgewohnt ist, so dass selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 ‰ nicht ohne Weiteres von einer im Rechtssinne erheblichen Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Die Annahme eines vollständigen Ausschlusses der Schuldfähigkeit, der regelmäßig bei 3 ‰ vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 WD 16.11 - juris Rn. 27), verbietet sich hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1, zu dem keine strafgerichtlichen Feststellungen vorliegen, erst recht.

51 Zu Anschuldigungspunkt 3 hat der frühere Soldat ausgeführt, während des dort bezeichneten Zeitraums Garten- oder Balkonarbeiten getätigt zu haben. Seine Aussage enthält keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum, der ihn veranlasst haben könnte, dem Dienst unerlaubt fernzubleiben. Das Gleiche gilt für den in der Nachtragsanschuldigungsschrift bezeichneten Zeitraum, zu dem der frühere Soldat ausgeführt hat, er sei während dieses Zeitraums nicht nur wegen der Erkrankung seiner Frau, sondern vor allem wegen des Einbaus einer neuen Heizung zu Hause geblieben. Er habe in dieser Zeit keinen Alkohol konsumiert, dies schon deshalb nicht, weil er dem Handwerker nicht alkoholisiert habe entgegengetreten wollen.

52 bbb) Erfolgreich beruft sich der frühere Soldat hingegen auf das Vorliegen einer seelischen Ausnahmesituation (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 ‌- 2 WD 13.97 - BVerwGE 113, 128 <130> und vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 - juris Rn. 39). Er befand sich über einen langen Zeitraum (dazu: BVerwG, Urteil vom 13. September 2011 - 2 WD 15.10 - juris Rn. 53) in einem psychischen Ausnahmezustand. Dieser folgte aus der Kumulation zahlreicher belastender Lebensumstände, die den früheren Soldaten angesichts seiner Persönlichkeit überfordert haben. Der Eindruck, den der Senat von dem früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung gewonnen hat, bestätigt dies ebenso wie die Beschreibung im Ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik B. Dort heißt es, Situationen, die der frühere Soldat als konfliktreich erlebe, trage er nicht offen aus, sondern mit sich selbst; sie lösten Gefühle innerer Anspannung aus und bildeten den Hintergrund für den Alkoholismus (S. 7).

53 Zu den belastenden Lebensumständen zählten neben der beruflich bedingten Pendelsituation zunächst die mehrjährige Erkrankung seiner 2013 mit 49 Jahren verstorbenen Ehefrau, deren Pflege zwar in der Woche durch den jüngsten Sohn, am Wochenende jedoch durch den früheren Soldaten erfolgte. Der frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung glaubhaft geschildert, dass seine Ehefrau nicht mehr in der Lage war, die Wohnung zu verlassen oder den Haushalt zu versorgen, dass sie nur noch auf dem Sofa gelegen und ärztliche Hilfe abgelehnt habe. Der Senat kann nachvollziehen, dass der frühere Soldat mit dieser Situation emotional wie in der praktischen Bewältigung völlig überfordert war und sich auch schämte, Hilfe von außen in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren bestanden Belastungen durch die gut zwei Jahre andauernden Bemühungen des früheren Soldaten, für seinen Sohn eine Lehrstelle zu finden. Mit der weiterhin bestehenden Alkoholerkrankung und dem Rückfall in die „nasse Phase“ traten weitere belastende Lebensumstände hinzu. Die Belastung des früheren Soldaten erfuhr durch diese Faktoren einen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein angemessenes Verhalten von ihm kaum noch erwartet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 63).

54 ccc) Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht liegt hingegen nicht vor. Er steht einem Soldaten nur dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 2 WD 31.11 - juris Rn. 28 m.w.N.). Eines hilfreichen Eingreifens bedurfte es jedoch nicht, um dem früheren Soldaten bewusst zu machen, dass er durch sein Verhalten dem Dienst unerlaubt fern blieb. Der frühere Soldat hat dies selbst auch nicht in Abrede gestellt.

55 Dem Disziplinarvorgesetzten ist auch nicht vorzuwerfen, dass er weitere erkennbar erforderliche Fürsorgeleistungen des Dienstherrn nicht in die Wege geleitet hätte. Von der konkreten Situation der Familie wusste er nach seinen glaubhaften Angaben nichts. Der frühere Soldat hatte mit Unterstützung des Dienstherrn eine Alkoholentziehungstherapie absolviert, er befand sich in regelmäßiger truppenärztlicher Betreuung und es war während des Dienstes nicht zu Auffälligkeiten gekommen. Vor diesem Hintergrund hatte der Disziplinarvorgesetzte keinen Grund zu der Annahme, die fortbestehende Alkoholerkrankung mache zusätzliche Hilfeleistungen erforderlich, um dem früheren Soldaten ein pflichtgemäßes Verhalten zu ermöglichen. Wie oben ausgeführt, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Alkoholisierung zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führte und so kausal für die Pflichtverletzungen geworden wäre. Schon deshalb kann auch das Unterbleiben eines über die Belehrung gemäß Ziffer 403 und Anlage 14 der ZDv 10/5 hinausgehenden Hinweises, dass übermäßiger außerdienstlicher Alkoholkonsum die Pflichterfüllung gefährden kann, nicht mitursächlich für die Pflichtverletzung geworden sein.

56 Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Rückfall eines alkoholabhängigen Soldaten in die Alkoholsucht diesem nur vorwerfbar ist, wenn er zuvor über die Folgen belehrt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 D 2.11 - Rn. 14 für den Beamten). Denn wie oben ausgeführt hatte der frühere Soldat hier nie ein Stadium erreicht, in dem er dauerhaft in der Lage war, alkoholabstinent zu leben, weil die Entziehungsbehandlung keinen Erfolg gehabt hatte. Daher ist ihm der Rückfall in die Alkoholabhängigkeit hier auch nicht vorgeworfen worden und es ist unerheblich, ob dieser mangels entsprechender Belehrung nicht schuldhaft gewesen wäre.

57 ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien „Persönlichkeit“ und „bisherige Führung“ sprechen für den früheren Soldaten nicht - wie vom Truppendienstgericht angenommen - gleichbleibend hohe Leistungen. Auch wenn der Senat die unter dem 27./29. Januar 2014 erteilte Sonderbeurteilung (mit „2“) nicht berücksichtigt, weil sie auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Erkenntnisgrundlage basiert, folgt sowohl aus den Aussagen des Leumundszeugen als auch aus der Beurteilung vom 4. August 2010, dass sich der frühere Soldat im Spektrum durchschnittlicher Leistungen bewegt hat. Der Leumundszeuge hat dessen Leistungen mit „3“ bis „4“ bewertet und ihn dem unteren Drittel vergleichbarer Dienstgrade zugeordnet; die Beurteilung weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung „5,40“ aus.

58 Gegen eine integre Persönlichkeit des früheren Soldaten spricht die neben die Verurteilung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst tretende erhebliche strafrechtliche Vorbelastung in Gestalt einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Beleidigung. Dem früheren Soldaten ist indes zugute zu halten, dass er Einsicht in das begangene Unrecht gewonnen hat, er sein Tun bereut, von Anfang an geständig war und eine Förmliche Anerkennung erhalten hat. Dass er zuvor nicht disziplinar in Erscheinung getreten ist, vermag hingegen nicht in besonderer Weise zu seinen Gunsten zu wirken, weil er damit nur den berechtigten Erwartungen des Dienstherrn gerecht wurde.

59 f) Nach einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die Aberkennung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Nr. 4, § 65 WDO erforderlich. Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat von einem zweistufigen Prüfungsschema aus (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.):

60 aa) Für Fälle des vorsätzlichen eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen bei kürzerer unerlaubter Abwesenheit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung, gegebenenfalls bis in den Mannschaftsdienstgrad; bei länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit sowie bei Fahnenflucht ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme - wie vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts - indiziert (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 2014 - 2 WD 20.13 - juris Rn. 70 und vom 26. April 2012 - 2 WD 6.11 - juris Rn. 30). Letzteres ist der Fall, weil der frühere Soldat dem Dienst vorsätzlich und wiederholt unerlaubt ferngeblieben ist.

61 bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „unten“ zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

62 Zwar führt das Vorliegen des Milderungsgrundes des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation regelmäßig dazu, von der Regelmaßnahme abzuweichen. Hier ist allerdings erschwerenden Umständen von hohem Gewicht Rechnung zu tragen, nämlich die mehrmalige Wiederholung einschlägigen Verhaltens und vor allem dem Umstand, dass die letzte Pflichtverletzung noch erfolgte, nachdem dem früheren Soldaten die Anschuldigungsschrift bereits ausgehändigt worden war. In der Abwägung mit diesen erschwerenden Umständen erreichen die mildernden Aspekte kein ausreichendes Gewicht mehr, um vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen abzuweichen.

63 Gegen den vollständigen Vertrauensverlust spricht auch nicht, dass der frühere Soldat nicht sogleich nach Bekanntwerden des Dienstvergehens, sondern erst im März 2012 vorläufig des Dienstes enthoben wurde. Die Beantwortung der Frage nach der fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten hängt nicht entscheidend von den Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 WD 43.09 - juris Rn. 48).

64 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.