Beschluss vom 04.12.2008 -
BVerwG 9 B 32.08ECLI:DE:BVerwG:2008:041208B9B32.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 - 9 B 32.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:041208B9B32.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 32.08

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 26.02.2008 - AZ: OVG 8 K 4/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde einen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - substantiiert darlegt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf einen der Zulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.