Beschluss vom 04.12.2008 -
BVerwG 2 B 55.08ECLI:DE:BVerwG:2008:041208B2B55.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 55.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:041208B2B55.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 55.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 16.05.2008 - AZ: OVG 16 LB 1/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2008 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die vom Beklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.

2 Obwohl die Revisionsgründe ausdrücklich benannt werden müssen, erschließt sich nur durch eine Auslegung des Vortrags, dass der Beklagte eine Revisionszulassung wegen Divergenz und Verfahrensmangels begehrt. Das Beschwerdevorbringen lässt allerdings erkennen, dass der Beklagte vermeintliche behördliche Verfahrensmängel und eine unrichtige Anwendung des § 13 BDG durch das Berufungsgericht behauptet. Ersteres ist revisionsrechtlich ohne Bedeutung, weil von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens erfasst werden; Letzteres deshalb, weil selbst damit keine Abweichung von höchstrichterlichen Rechtssätzen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 - oder gar eine Rechtsgrundsätzlichkeit der Sache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dargelegt wäre.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Das gerichtliche Verfahren ist gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 BDG gebührenfrei, so dass es keiner Streitwertfestsetzung bedarf.