Beschluss vom 04.12.2008 -
BVerwG 2 B 52.08ECLI:DE:BVerwG:2008:041208B2B52.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2008 - 2 B 52.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:041208B2B52.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 52.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.04.2008 - AZ: OVG 21 A 2699/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 Der Beklagte rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Er macht geltend, das Berufungsgericht sei ohne Tatsachenaufklärung davon ausgegangen, dass die beiden Grundstücke, die Gegenstand des notariellen Vertrages zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Frau gewesen seien, von unterschiedlichem wirtschaftlichen Wert gewesen seien. Daraus ziehe das Gericht den Schluss, der Kläger habe eine Unterhaltsabfindung dadurch geleistet, dass er in der Vermögensauseinandersetzung auf ein höherwertiges Grundstück verzichtet und lediglich ein geringerwertiges Grundstück behalten habe. Da das Verwaltungsgericht aber von der Gleichwertigkeit beider Grundstücke ausgegangen sei, hätte das Berufungsgericht im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den zutreffenden Wert ermitteln müssen.

3 Der gerügte Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Zwar verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Diese Pflicht besteht jedoch nur, soweit die Tatsachenaufklärung zur Bildung der richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) geboten ist. Dem hat das Berufungsgericht entsprochen. Es hat zwar festgestellt, dass sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus den Gerichtsakten der genaue Wert der Grundstücke entnehmen lasse, doch dazu den Rechtsstandpunkt vertreten, dass es auf den genauen Wert der Grundstücke nicht entscheidend ankomme. Denn die Angabe des Klägers sei nachvollziehbar, dass seine frühere Frau auf der Grundlage des notariellen Auseinandersetzungsvertrags ein wesentlich wertvolleres Grundstück erhalten habe als er. Zudem sprächen Gründe wirtschaftlicher Vernunft für die annähernde Richtigkeit des klägerischen Vortrages. Angesichts dessen war es nicht geboten, den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Grundstücke zu ermitteln, zumal der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Vortrag des Klägers und den protokollierten Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht unter Angabe anderer Werte entgegengetreten ist. Auch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gab hierzu keine Veranlassung; denn diese beruhte ebenfalls auf keiner konkreten Analyse des Immobilienwertes.

4 Der außerdem als absoluter Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt ebenfalls nicht vor.

5 Der Beklagte sieht diesen Verfahrensfehler darin begründet, dass das Oberverwaltungsgericht auf seinen Einwand nicht eingegangen sei, die ehemaligen Eheleute hätten im Rahmen einer bei Ehescheidungen üblichen Vermögensauseinandersetzung Vermögenswerte verteilen wollen; immerhin hätte für den Vortrag des Beklagten gesprochen, dass der notarielle Vertrag gerade keine Angaben über Vermögenswerte enthalte.

6 In diesem Beschwerdevortrag kann kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör gesehen werden. Das Berufungsgericht hat den notariellen Vertrag zur Kenntnis genommen und rechtlich analysiert. Es hat die Vereinbarung Nr. 18 des Vertrages dahin ausgelegt, dass die frühere Ehefrau des Klägers auf ihren Unterhaltsanspruch nur gegen Abfindung verzichtet habe. Damit hat es diese vertragliche Vereinbarung nicht als bloße Vermögensauseinandersetzung gewertet, sondern als Unterhaltsverzichtvereinbarung. Darin könnte allenfalls ein Verstoß gegen materielles Recht liegen, nicht jedoch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.