Beschluss vom 04.12.2007 -
BVerwG 10 C 29.07ECLI:DE:BVerwG:2007:041207B10C29.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2007 - 10 C 29.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:041207B10C29.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 29.07

  • Bayerischer VGH München - 23.11.2006 - AZ: VGH 13a B 05.30860

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2006 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. August 2005 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, nachdem diese den Kläger klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

2 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.