Beschluss vom 04.12.2003 -
BVerwG 7 B 114.03ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B7B114.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2003 - 7 B 114.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:041203B7B114.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 114.03

  • VG Dresden - 31.07.2003 - AZ: VG 6 K 2386/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 89 476 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Frist zu ihrer Einlegung versäumt hat. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger am 24. September 2003 zugestellt worden. Die Beschwerde ist erst am 28. Oktober 2003, und damit verspätet, bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.
Dem Kläger kann nicht auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, denn er war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Auch wenn er beruflich stark beansprucht war, wie er geltend macht, war er gehalten, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung einer Beschwerde zu bemühen. Dass ihm dies unmöglich war, lässt sich seinem pauschalen Vorbringen nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht auch für die Wiederaufnahmeklage von dem Verkehrswert des letztlich zurückbegehrten Grundstücks aus. Er berücksichtigt jedoch, dass der Kläger nur zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Grundstücks war und seine Ehefrau am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist.