Beschluss vom 04.12.2002 -
BVerwG 1 B 175.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041202B1B175.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2002 - 1 B 175.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041202B1B175.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 175.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.10.2001 - AZ: OVG 4 L 130/95

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die lange Dauer eines Asylverfahrens ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen kann. Sie bezieht sich lediglich darauf, dass das Verfahren des Klägers bisher fast neun Jahre gedauert habe; der Kläger sei "hier gut integriert"; durch "eine Abschiebung würde er erneut entwurzelt werden". Die Beschwerde legt damit nicht dar, dass sie zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Auge hat, die allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Die Prüfung etwaiger inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ist dagegen ausschließlich Sache der Ausländerbehörde (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 9). Sie macht daher nicht ersichtlich, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.