Beschluss vom 04.11.2011 -
BVerwG 8 B 83.11ECLI:DE:BVerwG:2011:041111B8B83.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2011 - 8 B 83.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:041111B8B83.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 83.11

  • VG Arnsberg - 03.09.2011 - AZ: VG 12 K 2845/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 14.02.2012 -
BVerwG 8 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B8KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 - 8 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:140212B8KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 1.12

  • VG Arnsberg - 03.09.2011 - AZ: VG 12 K 2845/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Die mit Kostenrechnung (Kassenzeichen: 1180 0111 2015) vom 8. Dezember 2011 festgesetzten Kosten in Höhe von 50 € werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 3. September 2010 das Verfahren des Klägers gegen den Kreistag des Märkischen Kreises wegen „Kommunalwahlrecht“ eingestellt und dem Kläger, der die Klage zurückgenommen hat, die Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. November 2011 (BVerwG 8 B 83.11 ) verworfen (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Betreuer des Klägers wendet sich gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2011 über 50 €.

2 Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ist von einer Erhebung der Kosten gegenüber dem Kläger abzusehen, weil mit Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 16./18. August 2010 die Prozesshandlungen des Klägers einem Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 Abs. 1 BGB unterfielen mit der Folge, dass der Kläger nicht prozessfähig ist (§ 62 Abs. 2 VwGO) und die von ihm erhobene Klage ebenso wie die Beschwerde mangels Zustimmung seines Betreuers als unzulässig hätten abgewiesen werden müssen. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 hat das Amtsgericht Menden klargestellt, dass die Betreuung auch die Vertretung bei Behörden und Institutionen einschließlich Gerichten umfasst. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg einschließlich der Kostenentscheidung beruht auf der Unkenntnis des Gerichts, dass der Kläger für den Aufgabenbereich „Vertretung bei Gerichten“ der Zustimmung seines Betreuers bedurfte.