Beschluss vom 04.11.2008 -
BVerwG 3 B 106.08ECLI:DE:BVerwG:2008:041108B3B106.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2008 - 3 B 106.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:041108B3B106.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 106.08

  • VGH Baden-Württemberg - 16.09.2008 - AZ: VGH 10 S 2084/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 2008 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.