Beschluss vom 04.11.2002 -
BVerwG 1 B 389.02ECLI:DE:BVerwG:2002:041102B1B389.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.11.2002 - 1 B 389.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:041102B1B389.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 389.02

  • Thüringer OVG - 05.07.2002 - AZ: OVG 2 KO 600/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), legt diese Zulassungsgründe aber nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche wird von der Beschwerde weder formuliert noch lässt sie sich dem Beschwerdevorbringen, das eher auf die Beurteilung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Togo abzielt, sinngemäß entnehmen.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn ein abstrakter Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt wird, der zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung künftiger politischer Verfolgung im Falle einer Vorverfolgung nur der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist. Sie zeigt aber keinen Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung auf, der diesem Rechtssatz widerspricht. Vielmehr hat das Berufungsgericht, das eine Vorverfolgung des Klägers verneint hat, in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung den "normalen" Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angewandt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht - ihrer Ansicht nach zu Unrecht - eine Vorverfolgung im Falle des Klägers verneint hat. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen Divergenz aber nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.