Beschluss vom 04.10.2012 -
BVerwG 8 B 92.11ECLI:DE:BVerwG:2012:041012B8B92.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2012 - 8 B 92.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:041012B8B92.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 92.11

  • Niedersächsisches OVG - 30.06.2011 - AZ: OVG 10 LB 98/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin betreibt als öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen - NöVersG - vom 10. Januar 1994 <Nds. GVBl S. 5>) nach ihrer Satzung (§ 1 Abs. 4 Satz 1) die Schadenversicherung mit Ausnahme der Kraftfahrtversicherung innerhalb ihres Geschäftsgebietes; nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung ist dies der ehemalige niedersächsische Regierungsbezirk A.

2 Die Beklagte, die ebenfalls eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 NöVersG) und seit 1957 zusammen mit der P. und anderen Unternehmen die V. bildet, betreibt u.a. die Schaden- und Unfallversicherung. Ihr Geschäftsgebiet umfasst nach ihrer Satzung (§ 2 Abs. 1 Satz 1) die ehemalige Provinz H. mit Ausnahme des ehemaligen Regierungsbezirks A. sowie das ehemalige Land S. Im ehemaligen Regierungsbezirk A. betreibt die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung die Kraftfahrzeug- und die Unfallversicherung.

3 Seit Anfang des 20. Jahrhunderts zeichnete die Beklagte mit Einverständnis der damaligen Verwaltungsträgerin der Klägerin Mobiliarversicherungen auch im ehemaligen Regierungsbezirk A. Am 29. März 1965 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung. Darin kamen die Klägerin und die Beklagte überein, dass sie „in O. in freundschaftlicher Weise nebeneinander“ arbeiten. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Geschäftstätigkeit der Beklagten „auch auf die Versicherungszweige“ erstreckt, in denen die Klägerin „selbst als Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen arbeitet“. Außerdem heißt es in der Vereinbarung, die Versicherungsgruppe H. sei bereit, die Arbeit der Klägerin „durch Abschluss eines Agenturvertrages und Rückversicherungsvertrages zu unterstützen“. Am 9. Mai/10. Juni 1966 und am 5. August 1971 schlossen die Beteiligten zwei Agenturverträge sowie weitere Vereinbarungen, wonach die Beteiligten im Geschäftsgebiet der Klägerin bis zum Jahre 1992 miteinander und nebeneinander tätig waren. Im Juni 1992 vereinbarten die Beklagte, die O. (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die o. S. und der ...(N...) einen Konsortialvertrag, der Grundlage weiterer Vereinbarungen zur Vertriebsorganisation war. Außerdem trafen die Klägerin, die Beklagte und die P. am 17. März 1995 eine weitere Kooperationsvereinbarung und schlossen einen Landesdirektionsvertrag ab. Danach oblag der Klägerin in der Funktion einer Landesdirektion der Beklagten und der P. u.a. die Koordination sämtlicher Vorhaben der Vertragspartner im Geschäftsbereich Vertrieb, die Entwicklung und Durchführung der Vertriebskonzeption, die Festlegung von Vertriebszielen sowie die Überwachung der Einhaltung von Vorgaben und der Ausbau und die ständige Verbesserung der Vertriebsorganisation. Ferner verpflichtete sich die Beklagte im Konsortialvertrag, ihren Versicherungsbestand in den von der Klägerin betriebenen Sparten auf diese zu übertragen; das Neugeschäft werde der Klägerin zugeführt.

4 Nachdem es zu schwerwiegenden Unstimmigkeiten u.a. hinsichtlich der Besetzung des Vorstandes der Klägerin und gemeinsamer Versicherungsagenturen gekommen war, kündigte die V. unter dem 22. Oktober 1997 die Kooperationsvereinbarung und den Landesdirektionsvertrag fristlos. Außerdem kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2002 den im Juni/Dezember 1992 geschlossenen Konsortialvertrag. Schlichtungsversuche unter Beteiligung des niedersächsischen Finanzministeriums als Aufsichtsbehörde zur Beilegung der Streitigkeiten u.a. über die Abgrenzung der Geschäftstätigkeit der Beklagten im ehemaligen Regierungsbezirk A. scheiterten. Daraufhin hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verletzung ihres Geschäftsgebietes begehrt hat. Ihre Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht überwiegend Erfolg.

5 Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und der Beklagten unter Androhung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe von bis zu 250 000 €, ersatzweise Ordnungshaft, für alle Versicherungen außer Kraftfahrzeug- und Unfallversicherungen sowie Lebens- und Krankenversicherungen ab Rechtskraft des Urteils untersagt, im Geschäftsgebiet der Klägerin, dem ehemaligen Regierungsbezirk A., ohne ihr Einverständnis Niederlassungen zu betreiben, Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler für sich oder andere Versicherer tätig werden zu lassen, mittelbar oder unmittelbar aktiv, selbst oder durch Versicherungsvertreter, -makler oder angestellte Versicherungsvermittler, für den Abschluss von Versicherungen zu werben, diese selbst abzuschließen oder den Abschluss durch andere Versicherungsunternehmen zu vermitteln oder zu werben oder die Tätigkeit anderer Versicherungsunternehmen zu unterstützen, insbesondere durch Kooperationsvereinbarungen, Unterstützung und Teilung des Vertriebs mit anderen Versicherungsunternehmen, Gewährung von Namensrechten durch die Beklagte oder durch mit ihr gesellschaftlich verbundene Unternehmen an andere Versicherungsunternehmen sowie durch Verzicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsvermittlern auf die in den Vermittlungsverträgen vereinbarte exklusive Tätigkeit, um den Vermittlern eine Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen im ehemaligen Regierungsbezirk A. zu ermöglichen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und der weitergehenden Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

6 Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erhebt sowie Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht.

II

7 Die Beschwerde ist nicht begründet.

8 1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben keinen Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, insbesondere seinem Urteil aktenwidrige Tatsachenfeststellungen zugrunde gelegt hat.

9 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner „Freiheit“. Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigen oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der „Freiheit“ des Gerichts sind erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris und vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - juris m.w.N.).

10 Eine „aktenwidrige Entscheidung“ liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zugrunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten und dem Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - „ins Blaue hinein“ - Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, insbesondere sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht „übergangen“. Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (stRspr; BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts gelten keine strengeren Maßstäbe. Das gilt jedenfalls bei solchem Akteninhalt, den ein Beteiligter zum Gegenstand seines Vortrags gemacht hat; erst recht gilt es aber bei dem sonstigen Akteninhalt.

11 a) Die von der Beklagten geltend gemachten aktenwidrigen Tatsachenfeststellungen sind nicht ersichtlich.

12 (1) Mit der Beschwerde wird vorgetragen, der zwischen den Parteien am 29. März 1965 geschlossene Vertrag („Grundlagenvertrag“) enthalte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Zustimmung der Klägerin zum Zeichnen der sogenannten Wettbewerbsversicherungen durch die Beklagte im ehemaligen Regierungsbezirk A. Damit habe sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte in allen Wettbewerbssparten, auch in denen, die von der Klägerin gezeichnet werden sollten, ihre Zeichnungsbefugnis in O. behalte. Die Akten enthielten keinen Vorgang, der auf die Aufhebung dieser Befugnis der Beklagten hinauslaufe. Das Oberverwaltungsgericht gehe demgegenüber davon aus, dass die Vereinbarung vom 29. März 1965 aufgehoben worden sei. Diese Annahme sei deshalb aktenwidrig, weil der Vertrag vom 29. März 1965 eine damals bereits über 50 Jahre ausgeübte Tätigkeit der Beklagten bestätigt habe und nicht befristet worden sei. Daran hätten auch weder die zwischen den Parteien abgeschlossenen Agenturverträge vom 9. Mai/10. Juni 1966 und vom 5. August 1971 noch der Konsortialvertrag vom Dezember 1992 und der Bestandsübertragungsvertrag vom 18./28. Dezember 1992, der Landesdirektionsvertrag vom 27. Januar/10. Februar 1993, der Landesdirektions- und der Kooperationsvertrag vom 17. März 1995 etwas geändert.

13 Mit diesem Vorbringen vermag die Beklagte eine Aktenwidrigkeit im dargelegten Sinne nicht zu belegen. Der von ihr angeführte Widerspruch bestünde allenfalls dann, wenn das im Vertrag vom 29. März 1965 erteilte Einverständnis der Klägerin unwiderruflich war und zwischenzeitlich nicht wirksam aufgehoben wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt. Im Ergebnis hat es die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung der Beklagten ausdrücklich zurückgewiesen. Es hat die Annahme der Beklagten abgelehnt, „dass ein bereits in dem Grundlagenvertrag vom 29. März 1965 erteiltes unwiderrufliches Einverständnis der Klägerin fortbestehe, aufgrund dessen ihr in allen sogenannten ‚Wettbewerbssparten’ eine Geschäftstätigkeit im Geschäftsgebiet der Klägerin gestattet sei“ (UA S. 29, zweiter Absatz). Die Beklagte macht demgegenüber mit ihrer Beschwerde letztlich geltend, dass das Oberverwaltungsgericht den Vertrag vom 29. März 1965 und die nachfolgenden Vereinbarungen unrichtig ausgelegt und gewürdigt habe und dass es dabei nicht ihrer Rechtsauffassung gefolgt ist. Das belegt keine Aktenwidrigkeit.

14 (2) Die Verfahrensrüge hat auch keinen Erfolg, soweit die Beklagte einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und dem angegriffenen Urteil damit begründet, das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass in den seit 1992 zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen „keine Zustimmung der Beschwerdegegnerin (der Klägerin) geregelt war (und zum Teil schon rechtstechnisch gar nicht geregelt sein konnte)“. Gleiches gilt hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das Oberverwaltungsgericht habe nicht „annehmen können, dass die Zustimmung mit der - unstreitigen - Beendigung dieser Verträge entfallen war“, zumal sich das Angebot der Beklagten an Wettbewerbsversicherungen auch nach 1993 nicht mit dem der Klägerin überschnitten habe.

15 Das Oberverwaltungsgericht hat ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten zur rechtlichen Bedeutung der seit 1992 geschlossenen Verträge und Vereinbarungen zur Kenntnis genommen und dieses dahin gewürdigt, dass die Versuche einer dauerhaften Kooperation der Klägerin und der Beklagten in O. mit deren Kündigung(en) gescheitert seien und dass sich die Beklagte seither auf ein Einverständnis der Klägerin nach § 3 Abs. 2 NöVersG, das ihr im Rahmen jener Verträge erteilt worden war, nicht mehr stützen könne. Die Beklagte kritisiert mit ihrer Beschwerde auch insoweit letztlich die vom Oberverwaltungsgericht vertretene rechtliche Würdigung ihres Vorbringens und die Zurückweisung ihrer Rechtsauffassung. Das belegt keine Aktenwidrigkeit.

16 Soweit die Beklagte geltend macht, die im Tatbestand des angegriffenen Urteils enthaltene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, sie schließe im Geschäftsgebiet der Klägerin nahezu alle Versicherungsarten über eigene Niederlassungen und Versicherungsagenturen ab, sei unzutreffend, vermag auch dies eine Aktenwidrigkeit oder einen anderweitigen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu begründen. Mit ihrer Beschwerde trägt die Beklagte selbst vor, sie habe durchgängig seit 1907 Wettbewerbsversicherungen in O. gezeichnet. Ob hinsichtlich der von der Beklagten und der von der Klägerin im ehemaligen Regierungsbezirk A. gezeichneten Versicherungen Überschneidungen bestehen, war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Für die angegriffene Entscheidung kam es vielmehr tragend darauf an, ob sich die Beklagte für ihre versicherungsgeschäftliche Tätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk A. im entscheidungsrelevanten Zeitraum noch auf ein Einverständnis der Klägerin stützen kann. Denn die Beklagte benötigt nach der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften für jede Zeichnungs- und Vermittlungstätigkeit im Geschäftsgebiet der Klägerin, die nicht die im Urteilstenor ausgenommenen Versicherungssparten betrifft, das Einverständnis der Klägerin. Dieses liegt nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr vor. Im Übrigen bezieht sich nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts der von § 3 NöVersG gewährleistete Regionalschutz auch auf die Versicherungssparten, die von der gebietsansässigen Versicherung, hier also von der Klägerin, nicht selbst betrieben werden (vgl. UA S. 29 f.). Auf den mit der Beschwerde in Zweifel gezogenen Umfang und die Deckungsgleichheit der diesbezüglichen Aktivitäten der Klägerin und der Beklagten kommt es mithin nicht an, so dass schon deshalb das angegriffene Urteil nicht auf (entscheidungserheblichen) aktenwidrigen Feststellungen beruht.

17 b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass das Oberverwaltungsgericht in sonstiger Hinsicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat, indem es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen oder aktenwidrige Tatsachen angenommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Oberverwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Entscheidungserheblich war, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts, ob für den maßgeblichen Zeitraum das nach § 3 Abs. 2 NöVersG erforderliche Einverständnis der Klägerin für die vom Urteilstenor erfassten Tätigkeitsfelder der Beklagten im ehemaligen Regierungsbezirk A. (noch) vorliegt. Bei keinem der von der Beklagten in der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte (S. 42 bis 52) erschließt sich, inwiefern sich daraus ein Einverständnis der Klägerin ergeben könnte.

18 c) Soweit die Beklagte als Verfahrensfehler rügt, die Versicherungsvertreter (selbstständige Handelsvertreter), mit denen sie in O. zusammenarbeite, seien entgegen § 65 Abs. 2 VwGO nicht beigeladen worden, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sein sollten, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies wäre dann der Fall, wenn die mit der Klage begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des beizuladenden Dritten gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. August 1981 - BVerwG 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60 und vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 150.88 - BVerwGE 80, 228 = Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 93).

19 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Entscheidung über die Klage kann getroffen werden, ohne dass dadurch unmittelbar und zwangsläufig Rechte des von der Beklagten angeführten Personenkreises der Versicherungsvertreter (selbstständige Handelsvertreter) gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden. Welche Maßnahmen die Beklagte im Falle der Rechtskraft des Urteils gegenüber diesem Personenkreis zur Erfüllung ihrer Unterlassungspflichten ergreifen und sicherstellen muss und welche vertraglichen Ansprüche in der Folge im Verhältnis zwischen der Beklagten und den für sie arbeitenden Versicherungsvertretern und -agenturen entstehen oder entfallen, betrifft nicht das hier streitige Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern ist allenfalls eine mittelbare Auswirkung der sich aus dem Urteil ergebenden Unterlassungspflichten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich für die Notwendigkeit der Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) der Versicherungsvertreter anderes aus europarechtlichen Vorschriften ergeben sollte. Ihre Pflicht, für die vom Urteilstenor erfassten Aktivitäten im Versicherungsgeschäft im ehemaligen Regierungsbezirk A. nach § 3 Abs. 2 NöVersG das Einverständnis der Klägerin einzuholen, muss die Beklagte unabhängig davon erfüllen, ob dadurch geschäftliche Interessen der mit ihr kooperierenden Versicherungsvertreter (selbstständige Handelsvertreter) berührt werden.

20 2. Die von der Beklagten als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
ob § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen - NöVersG - vom 10. Januar 1994 (Nds.GVBl S. 5) wegen des Vorrangs der Niederlassungs- (Art. 49 AEUV) und/oder Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) sowie wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AEUV unanwendbar ist, soweit er Versicherungsvermittlern untersagt, mit öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zusammenzuarbeiten, die in einem Geschäftsgebiet wegen der Überschneidung mit dem Geschäftsgebiet eines anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens nur bestimmte Versicherungen zeichnen dürfen,
ist nicht entscheidungserheblich. Das wäre sie nur dann, wenn die angegriffene Entscheidung auf dieser Frage und der vom Berufungsgericht gegebenen Antwort beruhen würde. Daran fehlt es hier. Bereits aus diesem Grunde ist sie damit nicht klärungsbedürftig

21 Nach dem angegriffenen Urteil kann die Klägerin entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG und dem entsprechenden Satzungsrecht der Beteiligten von der Beklagten verlangen, dass diese eine über den Betrieb der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherung hinausgehende Geschäftstätigkeit im ehemaligen Regierungsbezirk A. in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unterlässt. Entgegen der mit der Grundsatzrüge in der bezeichneten Rechtsfrage vorgenommenen Unterstellung werden damit lediglich der Beklagten, nicht aber den in der Beschwerde bezeichneten „Versicherungsvermittlern“ bestimmte Aktivitäten im Bereich des Versicherungsgeschäfts im Geschäftsgebiet der Klägerin untersagt. Das Urteil regelt keine Rechte und Pflichten solcher Versicherungsvertreter. Entscheidend war für das Oberverwaltungsgericht allein, ob sich die Beklagte auf ein Einverständnis der Klägerin nach § 3 Abs. 2 NöVersG berufen kann und ob der ehemalige Regierungsbezirk A. für Versicherungen außerhalb des Versicherungsgeschäfts im Bereich der Kraftfahrzeug- und Unfallversicherungen zum bisherigen, also am 1. Juli 1994 bestehenden Geschäftsgebiet der Beklagten gehörte. Es war für das Oberverwaltungsgericht und wäre auch in dem von der Beklagten angestrebten Revisionsverfahren mithin nicht entscheidungserheblich, ob § 3 Abs. 2 NöVersG wegen Verstoßes gegen die von der Beschwerde angeführten europarechtlichen Vorschriften unanwendbar ist, soweit er bestimmte Aktivitäten Versicherungsvermittlern untersagen würde.

22 3. Soweit die Beklagte hilfsweise wegen der im Berufungsverfahren unterbliebenen Vorlage der mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter rügt, ist diese Verfahrensrüge schon deshalb nicht begründet, weil die bezeichnete Rechtsfrage aus den oben dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich war.

23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.