Beschluss vom 04.10.2011 -
BVerwG 8 B 77.11ECLI:DE:BVerwG:2011:041011B8B77.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2011 - 8 B 77.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:041011B8B77.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 77.11

  • VG Chemnitz - 17.06.2011 - AZ: VG 1 K 555/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. Juni 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde wendet sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch bezeichnet sie den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinreichend. Dazu müsste die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen.

3 2. Mit den Vorwürfen, „das Gericht argumentiert wider besseren Akteninhalts, dass es sich um teilweise Landwirtschaftsfläche handelt“ (vgl. Schriftsatz vom 22. August 2011 S. 4), und das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2011 S. 11), legt die Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar.

4 Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht. Dazu muss der Beschwerdeführer die konkreten Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren bezeichnen, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 10 m.w.N. und vom 18. Oktober 2010 - BVerwG 9 B 64.10 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

5 Die Rüge eines Aufklärungsmangels ist unzulässig. Zur Begründung einer solchen Rüge muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die entsprechenden Ermittlungen auch ohne solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 13). Auch diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

6 Unabhängig davon musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Beiziehung zusätzlicher Verwaltungsakten nicht aufdrängen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2011 hat der Vertreter des Beklagten auf eine E-Mail des Landratsamts V. vom 14. Juni 2011 zur Vollständigkeit der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die die Kläger zur Kenntnis erhalten haben. Aus dieser E-Mail geht hervor, dass der Beklagte am 14. Juni 2011 um 9:30 Uhr eine Anfrage an das Landratsamt V. bezüglich weiterer Aktenvorgänge gerichtet hat, die negativ verlief.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.