Beschluss vom 04.10.2006 -
BVerwG 6 B 76.06ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B6B76.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.10.2006 - 6 B 76.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:041006B6B76.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 76.06

  • Hamburgisches OVG - 11.08.2006 - AZ: OVG 3 So 103/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 15. August 2006 eingelegte „Rechtsbeschwerde“ ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 31. August 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.