Beschluss vom 04.10.2004 -
BVerwG 3 B 115.04ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B115.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.10.2004 - 3 B 115.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:041004B3B115.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 115.04
- Hessischer VGH - 14.09.2004 - AZ: VGH 10 TJ 2564/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. September 2004 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 30 € festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - der angefochtene Beschluss des Hesssischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.