Verfahrensinformation

Eine Klägerin aus Kasachstan begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz. Die Vorinstanzen haben die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache verneint. Im Revisionsverfahren soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen das Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt ist, dass jemand im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.


Pressemitteilung Nr. 37/2003 vom 04.09.2003

Sprachanforderungen an Spätaussiedler

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute in zwei Revisionsverfahren die Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache durch Spätaussiedler als Voraussetzung für ihre Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland näher geklärt. Nach dem Bundesvertriebenengesetz kann ein Aufnahmebescheid nur erteilt werden, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Inhaltlich muss der Aufnahmebewerber sich daher über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Berufsausübung ‑ ohne dass es dabei auf exakte Fachtermini ankommt ‑ äußern können. In formeller Hinsicht ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich, wobei weder bereits ein Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, noch Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache schädlich sind, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Nicht ausreichend sind dagegen u.a. das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Nicht erforderlich ist die vom Berufungsgericht verlangte grammatikalische Korrektheit der Äußerungen. Ebenso wenig durfte die Vorinstanz die Sprachfähigkeit deshalb verneinen, weil einige Fragen erst nach deren Wiederholung oder Umformulierung verstanden wurden. Da auch die Modalitäten der Beantragung und Erteilung eines Inlandspasses im Herkunftsland und eine auf das Verfahren bezogene Befragung durch das Gericht keinen einfachen Gesprächsinhalt darstellen, wurden die Sachen zur erneuten Prüfung des Sprachvermögens der Klägerinnen anhand des vorstehenden Maßstabs zurückverwiesen.

BVerwG 5 C 33.02 - Urteil vom 04.09.2003

BVerwG 5 C 11.03 - Urteil vom 04.09.2003


Beschluss vom 25.09.2002 -
BVerwG 5 B 47.02ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B5B47.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 5 B 47.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:250902B5B47.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 47.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.02.2002 - AZ: OVG 2 A 1124/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-gericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K.beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  2. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2002 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Voraussetzungen an das Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu stellen sind, dass jemand im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 33.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Urteil vom 04.09.2003 -
BVerwG 5 C 33.02ECLI:DE:BVerwG:2003:040903U5C33.02.0

Leitsatz:

Für die Fähigkeit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, oder Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen.

Urteil

BVerwG 5 C 33.02

  • OVG Münster - 14.02.2002 - AZ: OVG 2 A 1124/98 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.02.2002 - AZ: OVG 2 A 1124/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l ,
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

I


Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
Die Eltern der 1967 in T., Kreis T., Gebiet K., geborenen Klägerin sind deutsche Volkszugehörige. Sie leben seit Mai 1991 in Deutschland. Im Oktober 1991 beantragte der Vater der Klägerin für sie die Aufnahme als Aussiedlerin mit folgenden Angaben: Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie Russisch. Sie verstehe und schreibe Deutsch. Sie habe bis zum fünften Lebensjahr mit den Eltern im Elternhaus Deutsch gesprochen. Ab dem fünften Lebensjahr sei sie in den Kindergarten gegangen und habe deswegen Russisch sprechen müssen. Im Familienkreis spreche sie nie Deutsch. Sie verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter, könne aber Deutsch schreiben.
Im August 1994 sprach die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A.-A. vor. Dabei erklärte sie, sie habe Deutsch ab Geburt von ihren Eltern gelernt. Ab dem fünften Jahr habe sie Russisch gelernt. Mit ihrem ukrainischen Mann benutze sie ausschließlich die russische Sprache als Umgangssprache. Deutsch spreche sie im engsten Familienkreis nie. Der Mitarbeiter der deutschen Botschaft, der mit der Klägerin einen Sprachtest durchgeführt hat, notierte in einem Vermerk, die Klägerin verstehe und spreche die deutsche Sprache überhaupt nicht, so dass die Anwesenheit eines Sprachmittlers erforderlich gewesen sei. Sie habe erklärt, mit Schulbeginn seien ihr nur noch russische Sprachkenntnisse vermittelt worden, und auch zu Hause sei nur noch die russische Sprache als Umgangssprache benutzt worden. Ihre als Kind erlernten Deutschkenntnisse habe sie wieder vergessen. Das deutsche Volkstum pflege sie nicht.
Mit Bescheid vom 3. November 1994 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, das Bestätigungsmerkmal der Sprache sei nicht erfüllt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, sie habe bis zum siebten Lebensjahr in ihrer Familie ausschließlich Deutsch gesprochen, sie sei in der Lage, die deutsche Sprache (im Dialekt) zu verstehen, und könne auch ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996 zurück.
Die gegen diese Bescheide und auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufnahmebescheids gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1997 abgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2002 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, weil sie nicht in der Lage sei, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ergebe sich aus ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die in dem zentralen Teil der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nach der Wendung "erklärt die Klägerin wörtlich" mit den Worten der Klägerin festgehalten sei. Die Antworten der Klägerin auf verschiedene einfache Fragen zu ihrem persönlichen Lebensbereich hätten häufig aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte bestanden, und zwar obwohl wiederholt darauf hingewiesen worden sei, dass die Fragen mit vollständigen Sätzen beantwortet werden sollten, weil es dem Gericht nicht allein um die inhaltliche Beantwortung der Frage, sondern auch darum gehe festzustellen, ob und wie die Klägerin die deutsche Sprache benutzen könne, um ein Gespräch zu führen. Soweit sie einfache Sätze gebildet habe, hätten diese oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen. Mehrere zusammenhängende Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin praktisch nicht artikuliert. Offensichtlich habe sie auch teilweise Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an sie gerichteten Fragen zu verstehen. Denn einige Fragen, auch solche ihres Prozessbevollmächtigten, habe sie erst nach einmaliger oder mehrmaliger Wiederholung verstanden. Letztlich habe ihre informatorische Anhörung die ursprünglichen Angaben im Aufnahmeverfahren bestätigt, dass die Klägerin zwar Deutsch - mit Einschränkungen - verstehe, praktisch aber nicht mehr als einzelne Wörter zu sprechen in der Lage sei. Derart rudimentäre aktive Deutschkenntnisse könnten aber im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht als ausreichend angesehen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt Verletzung des § 6 Abs. 2 BVFG.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das Berufungsurteil für zutreffend. Ein Antragsteller sei dann in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, wenn er sich über einfache, ihm vertraute Sachverhalte in ganzen Sätzen zu unterhalten vermag. Dabei komme es vor allem auf die Verstehbarkeit der sprachlichen Äußerung im Gesprächskontext an, wohingegen Umfang und Genauigkeit der Wortwahl sowie grammatische Korrektheit von geringerer Bedeutung seien. Dies setze die Möglichkeit einer dialogischen Gesprächsführung voraus.

II


Die Revision ist begründet, das Berufungsurteil verletzt in Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG Bundesrecht (§ 144 Abs. 3, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach aktueller Rechtslage und damit unter Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) zu beurteilen ist: (vgl. Urteil des Senats vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 -
<BVerwGE 116, 114> sowie Urteil vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 35.02 - <zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen> für das Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG nicht vorliegen. Denn auch bei einem deutschfeindlichen Umfeld, wie es die Klägerin für die Zeit des Kindergartenbesuchs und der Einschulung behauptet, war grundsätzlich in weiten Teilen der ehemaligen Sowjetunion und so auch in dem Gebiet, in dem die Klägerin aufgewachsen ist, jedenfalls ab 1967 der innerfamiliäre Sprachgebrauch und damit eine innerfamiliäre Sprachvermittlung weder unmöglich noch unzumutbar. Anhaltspunkte für eine Ausnahme liegen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Die Klägerin ist nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden und stammt von deutschen Volkszugehörigen ab. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist sie deutsche Volkszugehörige, wenn sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Dazu bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG: "Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann."
Das Berufungsgericht hat aber zu hohe Anforderungen an die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG gestellt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es hat nicht positiv abgegrenzt, was für die Feststellung, jemand könne ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen, genüge, sondern hat auf der Grundlage einer "informatorischen Anhörung" der Klägerin konkret bezogen auf deren Fähigkeit, Deutsch zu verstehen und zu sprechen, allein negativ angeführt, was dafür nicht genüge: Antworten auf verschiedene einfache Fragen zum persönlichen Lebensbereich hätten häufig aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte bestanden, obwohl wiederholt darauf hingewiesen worden sei, mit vollständigen Sätzen zu antworten; einfach gebildete Sätze hätten oftmals grammatikalische Fehler aufgewiesen; mehrere zusammenhängende Sätze zu einer bestimmten Frage habe die Klägerin praktisch nicht artikuliert; offensichtlich habe sie teilweise auch Schwierigkeiten gehabt, die in Deutsch an sie gerichteten Fragen zu verstehen; denn einige Fragen, auch solche ihres Prozessbevollmächtigten, habe sie erst nach einmaliger oder mehrmaliger Wiederholung verstanden. Diese Feststellungen tragen nicht die rechtliche Wertung, die Klägerin sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Mit der Voraussetzung, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bezeichnet § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG das erforderliche Sprachniveau vage. Der Zusatz "zumindest" stellt klar, dass das Sprachvermögen zwar höher, nicht aber geringer sein darf. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, kommt es deshalb entscheidend auf seine Abgrenzung gegenüber einem geringeren Sprachniveau an.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG stellt hinsichtlich der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf den Zeitpunkt der Aussiedlung ab. Dieser zeitliche Bezug relativiert aber nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach dem jeweiligen zeitlichen Abstand zwischen Sprachvermittlung und Ausreise.
§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt weiter voraus, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, auf familiärer Vermittlung beruht. Dieser kausale Bezug relativiert zwar nicht das erforderliche Sprachniveau einzelfallabhängig nach der Intensität der jeweiligen familiären Sprachvermittlung, ist aber nur dann zu bejahen, wenn er sich auf ein Sprachniveau bezieht, das im Allgemeinen von Russlanddeutschen familiär (weiter)vermittelt werden konnte. Die familiäre Sprachvermittlung braucht nur solange angedauert zu haben, bis der Antragsteller das Sprachniveau erreicht hat, das ihn im Zeitpunkt der Aussiedlung befähigt, ein einfaches Gespräch zu führen. Bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch sind auch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache in Russland und der Sowjetunion einerseits und Deutschland andererseits zu berücksichtigen. Es genügt den Anforderungen, russlanddeutschen Dialekt zu verstehen und zu sprechen, so dass ein hochdeutsch sprechender Sprachtester gegebenenfalls einen Dialektsprecher hinzuziehen muss. Zwar ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller einen russlanddeutschen Dialekt spricht. Spricht er aber Dialekt, so ist das ein deutliches Indiz dafür, dass ihm diese Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden sind. Der kausale Bezug bedeutet weiter, dass die familiäre Vermittlung der Grund für die Fähigkeit sein muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, der Verknüpfung von Ursache (familiärer Vermittlung) und Wirkung (Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen) und dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 2 und 3 des § 6 Abs. 2 BVFG. Denn die Fähigkeit nach Satz 3, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, dient der Feststellung, der in Satz 2 als Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geforderten Vermittlung der deutschen Sprache. Für die Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache allein deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, maßgeblich.
Da das Gesetz die Fähigkeit zu einem "Gespräch" verlangt, ist weder die Fähigkeit, Deutsch zu lesen noch zu schreiben erforderlich. Das Gespräch als mündliche, dialogische Interaktion setzt die Fähigkeit des Hörverstehens und die des mündlichen Ausdrucks voraus. Das Gespräch ist gegenseitige sprachliche (also nicht gestische) Verständigung. Dabei ist nicht ausreichend ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof, oder eine nur punktuelle Antwort, wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. Vielmehr setzt ein Gespräch einen, wenn auch einfachen und begrenzten, Gedankenaustausch zu einem Thema, also innerhalb eines Gesprächskontextes voraus.
Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme - unterhalten können.
In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten muss der Antragsteller aber weder über einen "umfassenden deutschen Wortschatz" verfügen, noch in "grammatikalisch korrekter Form" bzw. "ohne gravierende grammatikalische Fehler" sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten Sachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen (s. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2002 - 6 S 1066/01 - <ESVGH 53, 32 = DÖV 2003, 38>, Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht sowie Vorläufige Richtlinie zu § 6 BVFG Stand: 17.06.2003). Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.
Das Berufungsgericht ist von höheren Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausgegangen. Bei der Bewertung einer "informatorischen Anhörung" vor einem Oberverwaltungsgericht ist zu berücksichtigen, dass diese der Gesprächssituation nach nicht als "einfaches Gespräch" angesehen werden kann. Auch die konkrete Anhörung war kein einfaches Gespräch. Soweit das Berufungsgericht die Äußerungen der Klägerin in ihren Worten wiedergegeben hat, hatte die Klägerin zunächst nur auf "Frage" des Gerichts zu antworten. Als "einfach" ist sie nur auf Familienfeiern "angesprochen" worden, was als Aufforderung zum Erzählen verstanden werden kann. Dagegen sind das Ansprechen auf die Anhörung in der Botschaft in Alma Ata und auf den Vermerk, sie habe zu Hause mit Schulbeginn nur noch Russisch gesprochen, sowie die Frage, wie es zu der Eintragung im Test, sie spreche überhaupt nicht Deutsch, gekommen sei, keine einfachen Gesprächsthemen.
Auch hat die Klägerin, soweit das Berufungsgericht die Äußerungen der Klägerin in ihren Worten wiedergegeben hat, nicht nur Worte aneinander gereiht, sondern weitgehend in ganzen Sätzen gesprochen. Das Berufungsgericht hat erkennbar alles verstanden.
Zur weiteren Sachaufklärung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.