Beschluss vom 04.09.2003 -
BVerwG 8 B 114.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B8B114.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 B 114.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040903B8B114.03.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 114.03
- VG Halle - 21.05.2003 - AZ: VG 1 A 93/00 HAL
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 206,89 € festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 4. August 2003 - hier eingegangen am 27. August 2003 - zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.