Beschluss vom 04.08.2008 -
BVerwG 4 B 40.08ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B4B40.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 4 B 40.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B4B40.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.08

  • Bayerischer VGH München - 02.05.2008 - AZ: VGH 2 BV 07.2879

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beklagte beimisst.

3 Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Bebauungsplan - ohne Festsetzungen zum Nachbarschutz - Drittschutz gewähren kann, obwohl Nachbarrechte nicht beeinträchtigt werden. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat den maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 11/78 der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass mit der Festsetzung der Erschließung von Tiefgarage und oberirdischen Stellplätzen über die R.-W.-Straße (auch) nachbarlicher Drittschutz vermittelt werden sollte, und zwar, wie zahlreichen Äußerungen der Beklagten im Planaufstellungsverfahren entnommen werden könne, den Anliegern der Zufahrt zum Glasenappweg (UA S. 7, 9). Hieran wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

4 Die Grundsatzrüge scheitert noch aus einem weiteren Grund. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte die umstrittene Baugenehmigung auch dann aufgehoben werden müssen, wenn der einschlägigen Erschließungsfestsetzung kein Drittschutzcharakter beizumessen wäre. Denn die Baugenehmigung verstieße in diesem Fall gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ist - wie hier - die vor-instanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Den Befund des Berufungsgerichts, die Baugenehmigung sei zu Lasten des Klägers rücksichtslos, greift die Beklagte nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Sollte sie eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122) behaupten wollen, wäre ihr entgegenzuhalten, dass der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nur vorliegt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr), nicht aber, wenn die Vorinstanz einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachverhalts- und Beweiswürdigung geboten sind (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

5 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers veranlasst. Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend geklärt, erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wird eine Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht, muss substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.; stRspr). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie beanstandet, dass das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht die Schlüsse gezogen hat, die es hätte ziehen müssen. Damit greift sie das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber - wenn sie denn vorlägen - revisionsrechtlich in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Beschluss vom 12. August 1999 - BVerwG 9 B 268.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.