Beschluss vom 04.08.2005 -
BVerwG 2 B 16.05ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B2B16.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 - 2 B 16.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B2B16.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 16.05

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 02.02.2005 - AZ: OVG 2 L 232/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Februar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision des Beklagten wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil das Revisionsverfahren einen Beitrag zur weiteren Klärung des Bedeutungsgehalts von § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung leisten kann. Wegen der Rechtsfrage der Zuschussgewährung bei Durchführung der Fachausbildung an Orten innerhalb und außerhalb des bisherigen Bundesgebiets i.S. dieser Vorschrift sind bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig (BVerwG 2 C 14 - 17.05 ). In diesen Verfahren hat der Beklagte jeweils Sprungrevision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Greifswald eingelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 20.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.