Beschluss vom 04.08.2004 -
BVerwG 7 B 74.04ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B7B74.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 - 7 B 74.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B7B74.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 74.04

  • VG Dresden - 05.02.2004 - AZ: VG 3 K 607/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 000 € festgesetzt.

I


Die Kläger machen vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs bzw. hinsichtlich der zu diesem Betrieb gehörenden Vermögenswerte geltend. Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs und der dazu gehörenden Grundstücke waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Frau R., deren beiden Söhne (die Kläger zu 1 und zu 2) und die Klägerin zu 3. Die Landwirtschaft wurde von dem Ehemann der Frau R. betrieben. Im Februar 1953 verließ Frau R. zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden - damals minderjährigen - Söhnen die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften. Daraufhin wurden die Vermögenswerte der Frau R. und der Kläger zu 1 und 2 gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 über die Sicherung von Vermögenswerten beschlagnahmt. Zum Rechtsträger hinsichtlich des Anteils der Frau R. wurde eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft bestellt. Dieser wurde auch das Inventar des Betriebs übergeben. Hinsichtlich der Vermögenswerte der Kläger zu 1 und 2 wurde die Beschlagnahme - aufgrund einer ministeriellen Anordnung über "die Behandlung von Vermögenswerten, die als Vermögen minderjähriger Personen gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt wurden" - 1955 aufgehoben und die Gemeinde O. zum staatlichen Verwalter bestellt.
1971 erklärten in einem Schenkungsvertrag Frau R., die Kläger zu 1 und 2 und für die Klägerin zu 3 vorbehaltlich deren Genehmigung ein Herr J., dass sich die Erbengemeinschaft in der Weise auseinander setzen wolle, dass Frau R. und die Kläger zu 1 und 2 ihre Anteile der Klägerin zu 3 zu Alleineigentum überlassen.
Mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1974 erklärten eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft als Rechtsträger des volkseigenen Anteils, die Gemeinde O. als staatlicher Verwalter über die Anteile der Kläger zu 1 und 2 und die Klägerin zu 3, dass das Gesamthandsverhältnis aufgelöst werden solle und dass das Eigentum je zu 1/4 auf die eingetragenen Eigentümer übergehe. Sodann veräußerten die Klägerin zu 3 und die Gemeinde O. ideelle Anteile von 3/4 an das Eigentum des Volkes. Im Hinblick auf die materielle Erklärung aus dem Jahr 1971 sollte der Kaufpreis in voller Höhe an die Klägerin zu 3 ausbezahlt werden. Dies ist dann auch geschehen.
Frau R. ist zwischenzeitlich verstorben und von den Klägern beerbt worden.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anträge der Kläger auf Rückübertragung des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs sowie auf Entschädigung ihrer ideellen Miteigentumsanteile an dem Betrieb ab, stellte fest, dass die Kläger als Erbengemeinschaft nach Frau R. im Umfang deren ideellen Miteigentumsanteils an dem ehemaligen Betrieb Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind und lehnte die Rückübertragung dieses ideellen Anteils ebenfalls ab.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 2.). Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält zunächst folgende drei Fragen für klärungsbedürftig:
Ist ein (landwirtschaftliches) Unternehmen als stillgelegt bzw. dessen Geschäftsbetrieb als eingestellt zu betrachten, wenn die Erben des ehemaligen Betriebsinhabers im Jahre 1953 die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldepflichten verlassen haben, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die organisatorische Einheit des (landwirtschaftlichen) Unternehmens erst im Rahmen der dann anschließenden staatlichen Beschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 1954 durch die staatlichen Stellen aufgelöst und zerschlagen wurde?
Gilt ein (landwirtschaftliches) Unternehmen als von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen, wenn die Erben des verstorbenen Betriebsinhabers die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldepflichten verlassen haben, das Unternehmen bzw. der (landwirtschaftliche) Betrieb in seiner organisatorischen Einheit, seinem Betriebsvermögen, lebenden und toten Inventar und sonstigen Betriebsmitteln im Zeitpunkt der Vermögensbeschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 noch bestand und hätte, beispielsweise durch einen Pächter oder sonstigen Betreiber fortgeführt werden können?
Ist im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme das (landwirtschaftliche) Unternehmen noch als existent und gegebenenfalls fortgeführt anzusehen, wenn die Beschlagnahme der sämtlichen Vermögenswerte durch die staatlichen Stellen der ehe-maligen DDR erfolgt und insbesondere landwirtschaftliche Nutzer, wie z.B. eine LPG, Inventar und Unternehmensgegenstände gesamtheitlich oder auch aufgespalten nutzen?
Damit wird keine über den Einzelfall hinausgehende entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, zu deren Beantwortung es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb stillgelegt wurde, ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen. In der Flucht des Betreibers der Landwirtschaft, der nicht notwendigerweise deren Eigentümer sein muss, kann - wie es hier das Verwaltungsgericht angenommen hat - eine Stilllegung des Betriebs im Einzelfall liegen. Wurde der landwirtschaftliche Betrieb ohne Unterbrechung von einem Dritten fortgeführt, fehlt es an einer Stilllegung. Ob der Betrieb von einem Dritten hätte fortgeführt werden können, ist dagegen ohne Bedeutung.
Weiter hält die Beschwerde die beiden folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Wenn die Erben des verstorbenen Betriebsinhabers eines (landwirtschaftlichen) Unternehmens Eigentümer des Grund und Bodens sowie landwirtschaftlicher Flächen sind (die Tochter des Betriebsinhabers und deren zwei minderjährige Kinder), hingegen der Landwirtschaftsbetrieb im engeren Sinne durch deren Ehemann ausgeübt wird, liegt dann gerade nicht ein Fall der Unternehmensrestitution, sondern insbesondere in Bezug auf das Grundvermögen eine Singularrestitution vor und muss folglich in einem solchen Falle eine rechtliche Trennung des Unternehmensvermögens vom Eigentum an Grund und Boden vorgenommen werden mit der Folge, dass dann unterschiedliche Restitutionsverfahren eingreifen, insbesondere die Singularrestitution hinsichtlich des Grund und Bodens?
Ist folglich in diesem Falle davon auszugehen, dass es sich dann auch nicht um eine echte Betriebsaufspaltung handelt und das Eigentum an Grund und Boden, soweit es von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG betroffen wird, nicht der Unternehmens- sondern der Singularrestitution unterliegt.
Auch zur Beantwortung dieser Fragen bedarf es keines Revisionsverfahrens. Wurde ein (lebendes) landwirtschaftliches Unternehmen von einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen, sind allein die Bestimmungen über die Unternehmensrestitution anwendbar. Das Unternehmen ist dann grundsätzlich an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VermG). Die Rückgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ist dagegen ausgeschlossen, wenn es eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme fehlen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Der Berechtigte kann dann gegebenenfalls die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden (§ 6 Abs. 6 a VermG). Auch dies ist nach der Systematik des Vermögensgesetzes kein Fall der Singularresti-tution, sondern ein Fall der Unternehmensrestitution (so genannte Unternehmenstrümmerrestitution). Eine Singularrestitution ist bei beiden Fallgestaltungen ausgeschlossen. Ob der Betreiber des landwirtschaftlichen Unternehmens auch dessen Eigentümer war, ist dabei ohne Bedeutung.
Anschließend hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Ist in dem Fall, wenn eine zeitlich vorangegangene Beschlagnahme gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 erfolgt ist und die betreffenden Vermögenswerte in Volkseigentum übergeführt wurden, auch dann auf diese schädigende Maßnahme als "Erstschädigung" abzustellen, wenn diese Beschlagnahme zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgehoben und statt dessen die staatliche Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung vom 17. Juli 1952 angeordnet wurde?
Diese Frage lässt sich ohne weiteres verneinen. Wurden - wie hier die Erbanteile der Kläger zu 1 und 2 - Vermögenswerte entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt und wurden dann diese Vermögenswerte in der DDR auf die früheren Eigentümer zurückübertragen, liegt keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG vor. Schließlich wären in einem solchen Fall die Alteigentümer heute noch Eigentümer der - zwischenzeitlich entzogenen - Vermögenswerte, wenn sie diese nicht später durch eine andere - möglicherweise ebenfalls schädigende - Maßnahme erneut verloren hätten. Ob ein Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz besteht, hängt also allein davon ab, ob die spätere Maßnahme, die erneut zu einem Vermögensverlust geführt hat, eine schädigende im Sinne des § 1 VermG ist.
Weiter hält die Beschwerde die beiden folgenden Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Kann den Betroffenen in Anwendung des dem § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG zugrunde liegenden Gedankens ein seinem Erbteil entsprechender Bruchteil des Vermögenswertes zurückübertragen werden, insbesondere wenn sein Erbteil gemäß § 1 der Verordnung vom 17. Juli 1952 beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt worden ist? Ist jedenfalls dem einzelnen betroffenen Miterben ein ihm gemäß seinem Erbteil entsprechender Entschädigungsanspruch zuzuerkennen?
Kann dies entsprechend für Miterbenanteile erfolgen, wenn der staatliche Verwalter des Miterbenanteils auf Betreiben staatlicher Stellen Nachlassgegenstände bzw. Grundstück veräußert hat?
Auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können diese Fragen ebenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). In diesem Sinne ist die Restitution eines durch eine schädigende Maßnahme entzogenen Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht mehr möglich, wenn die Erbengemeinschaft aufgrund einer Erbauseinandersetzung nicht mehr besteht. Die Restitution ist dann auch nicht in der Weise möglich, dass dem früheren Miterben anstatt seiner früheren gesamthänderisch gebundenen Berechtigung Bruchteilseigentum nach den §§ 1008 f., 741 f. BGB eingeräumt wird. § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG kann dabei weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93). Aufgrund welchen Sachverhalts der Anteil eines Miterben im Sinne des § 1 VermG geschädigt wurde, ist dabei ohne Bedeutung.
Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 1 Abs.1 Satz 1 EntschG). Über diesen hat der Beklagte noch zu entscheiden.
Schließlich hält die Beschwerde folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Sieht das BVerwG Anlass zur Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung dahingehend, dass eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht nur zugunsten von Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG als "Regelung mit Ausnahmecharakter" eine Restitution auch von Bruchteilseigentum an einzelnen Vermögensgegenständen einräumt, sondern dass diese Regelung auch für Fälle der Restitution von durch Schädigungstatbestände betroffenen Erbanteilen übertragbar und grundsätzlich anwendbar ist?
Auch diese Frage wird in dem Urteil vom 24. Oktober 1996 (- BVerwG 7 C 14.96 - a.a.O.) beantwortet. Danach sieht § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG zugunsten der in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen Verfolgten (§ 1 Abs. 6 VermG) eine Sonderregelung vor. Diese beruht auf der Absicht, die Möglichkeiten der Wiedergutmachung für die Opfer des Nationalsozialismus gegenüber dem sonstigen Regelungsinhalt des Vermögensgesetzes zu verbessern und sie im Ergebnis der Wiedergutmachung nach alliiertem Rückerstattungsrecht anzunähern. Sie ist mithin speziell auf den genannten Personenkreis zugeschnitten und lässt sich auf Schädigungen nach dem 8. Mai 1945 nicht übertragen.
2. Eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Dem genügt die Beschwerde nicht. Den von der Beschwerde zitierten vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätzen wird in keinem Fall ausdrücklich oder zumindest sinngemäß ein vom Verwaltungsgericht aufgestellter abstrakter Rechtssatz gegenüber gestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte widersprechen können. Vielmehr wird ausschließlich die unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall gerügt.
3. Schließlich liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht nicht unter Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO einen förmlich gestellten Beweisantrag übergangen. Vielmehr haben die Kläger - ausweislich der Sitzungsniederschrift - in der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2004 keinen Beweisantrag gestellt (vgl. VG-Akte Bl. 451).
Dem Verwaltungsgericht musste es sich nicht aufdrängen, ohne förmlichen Beweisantrag die Klägerin zu 3 als Partei zu vernehmen zu der Frage, ob der staatliche Verwalter bei der Erbauseinandersetzung Druck ausgeübt und aktiv gehandelt hat. Denn dafür, dass die Klägerin zu 3 auf Druck staatlicher Stellen gehandelt hat, konnte das Verwaltungsgericht den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten nichts entnehmen, noch lagen sonst Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung dem Verwaltungsgericht vor. Vielmehr hatte die Klägerin zu 3 ausweislich eines Aktenvermerks selbst die Erbauseinandersetzung gefordert.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe weiter aufklären müssen, welche Einzelflurstücke überhaupt zu den restitutionsbefangenen Vermögenswerten gehörten, übersieht sie, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur vorliegen könnte, wenn aufgrund der maßgebenden materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine weitere Sachaufklärung notwendig gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Denn die Frage, ob in dem angefochtenen Bescheid alle betroffenen Grundstücke benannt sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es führt aus, insoweit sei die Entscheidung dem vom Beklagten noch zu erlassenden Entschädigungsbescheid vorbehalten und der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht berührt.
Im Übrigen greift die Beschwerde lediglich die materielle Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, indem sie geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass der landwirtschaftliche Betrieb im Zeitpunkt der Flucht von Herrn W. S., der nicht Eigentümer war, geführt worden sei und indem sie behauptet, der materielle Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1971 und der Erbauseinandersetzungsvertrag aus dem Jahr 1974 seien nicht rechtswirksam. Mit Angriffen gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann aber ein Verfahrensfehler nicht prozessordnungsgemäß dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.