Beschluss vom 04.07.2012 -
BVerwG 8 PKH 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8PKH3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 8 PKH 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040712B8PKH3.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 3.12

  • VG Gera - 24.02.2012 - AZ: VG 6 K 529/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2012 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die Klägerin hat die Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 VwGO) versäumt, die mit der am 28. März 2012 erfolgten Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera begonnen hat und am 30. April 2012, einem Montag, abgelaufen ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils sind nicht ersichtlich. Da der Postbedienstete die Klägerin in ihrer Wohnung nicht erreicht hatte, ist die Zustellung ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde durch Übergabe des in einem verschlossenen Umschlag befindlichen Schriftstücks an eine erwachsene Familienangehörige (Alena S.) erfolgt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen.

3 Zwar kann einem mittellosen Rechtsmittelführer gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 VwGO) infolge Abwartens der gerichtlichen Entscheidung über einen vor Ablauf dieser Frist eingereichten Prozesskostenhilfeantrag ohne Verschulden versäumt hat. Das setzt aber voraus, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit allen nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt worden ist und dass der Antragsteller nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über seinen Antrag entschieden werden konnte (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 3 B 42.10 - juris m.w.N.). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Antrag auf Prozesskostenhilfe ausweislich des Posteingangsstempels erst am 4. Juni 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist.