Beschluss vom 04.07.2003 -
BVerwG 5 PKH 214.02ECLI:DE:BVerwG:2003:040703B5PKH214.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2003 - 5 PKH 214.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040703B5PKH214.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 214.02

  • Niedersächsisches OVG - 13.02.2002 - AZ: OVG 4 LB 2089/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Der sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren 5 B 212.02 und das nachfolgende Revisionsverfahren 5 C 5.03 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ... ist abzulehnen, weil die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises in dem Berichterstatterschreiben vom 22. Januar 2003 die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft gemacht hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO).
In dem Schreiben vom 22. Januar 2003 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die von ihr vorgelegte Gegenüberstellung "Einnahmen - Ausgaben 2002" nicht glaubhaft sei, weil der ihr nach Abzug fixer Kosten danach zum Leben verbleibende Betrag von monatlich 149,61 € unrealistisch sei; außerdem ist sie gebeten worden, glaubhaft nachzuweisen, wozu auf ihre Zahlungsanweisung vom 14. Dezember 1999 vom Notar ... 100 000 DM aus der Kaufpreiszahlung für den Grundbesitz in Auetal an Herrn ... überwiesen wurden, und was mit diesem Geld geschah, sowie ferner glaubhaft nachzuweisen, für welche Zwecke ihr Grundbesitz in Frankreich mit einem Kredit belastet ist.
Mit Schreiben vom 5. März 2003 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin angekündigt, die erforderlichen Unterlagen würden innerhalb der nächsten drei Wochen an das Gericht weitergereicht; mit Schreiben vom 24. März 2003 hat sie "die noch erbetenen Unterlagen und die entsprechend dazu erforderlichen Belege" nachgereicht. Eine gerichtliche Fristsetzung zur Glaubhaftmachung der Angaben bzw. Beantwortung der gerichtlichen Fragen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ist unter diesen Umständen entbehrlich.
Die Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind weiterhin nicht glaubhaft.
Nach ihrer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben 2002/2003 verbleiben der Klägerin monatlich 159,59 € zum Leben. Sie hat nicht dargelegt, wie sie mit diesem monatlichen Betrag in der Lage sein will, ihre Kosten für Essen, Trinken, Kleidung, Heizung und die Bedürfnisse des täglichen Lebens - Betriebskosten für ihren kfz-versicherten PKW ausdrücklich ausgenommen - zu decken. Auch ist die Klägerin bei ihrer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben 2002/2003 von aktuellen Rentenleistungen in Höhe von monatlich 867,74 € ausgegangen, während sich aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt, dass sie in den Monaten Januar bis März 2003 nur jeweils 721,19 € Rentenzahlungen erhalten hat.
Schließlich hat die Klägerin nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, wozu 100 000 DM aus der Grundstückskaufpreiszahlung an Herrn ... überwiesen worden sind. Eine von der Klägerin als "Anlage zum Notarvertrag" erstellte Bestätigung der Käuferin, Frau ..., wonach entgegen den im Notarvertrag genannten 550 000 DM für das Objekt in Auetal nur 350 000 DM gezahlt worden sind, trägt schon keine Unterschrift der Käuferin. Die in Kopie vorgelegte Erklärung des Herrn ... vom 13. Dezember 1999, "Frau ..." DM 70 000 "nicht in bar ... ausgehändigt zu haben" erklärt nicht, wozu ihm 100 000 DM aus der Grundstückskaufpreiszahlung überwiesen wurden.