Beschluss vom 04.06.2003 -
BVerwG 2 B 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B2B1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2003 - 2 B 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B2B1.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 1.03

  • Bayerischer VGH München - 28.10.2002 - AZ: VGH 3 B 98.2797

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 695,08 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat nicht die ihr vom Beklagten beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Beklagte hält offenbar für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen eine von einem Ruhestandsbeamten bezogene Versicherungsleistung aus einer beitragspflichtigen Kapitalversicherung als nach § 55 BeamtVG anzurechnende Versorgungsleistung anzusehen ist. Diese Frage beruht auf der entscheidungserheblichen Annahme des Berufungsgerichts, der angefochtene Änderungsbescheid vom 21. Dezember 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 1997 sei rechtswidrig, weil nach den "Ermessensrichtlinien 1987" auf § 55 BeamtVG in der zur Zeit des Erlasses der Bescheide geltenden Fassung abzustellen sei und diese Fassung die Änderung nicht rechtfertige (Berufungsurteil S. 10 bis 12 oben). Die Auslegung ermessensbindender Verwaltungsvorschriften ist als solche nicht revisibel. Soweit dabei das Berufungsgericht § 55 BeamtVG in der damals geltenden Fassung ausgelegt hat, betrifft seine Auslegung ausgelaufenes Recht. Dessen weiterer Klärung kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass hier mit Blick auf eine nicht überschaubare Vielzahl noch zu erwartender Fälle Anderes zu gelten hätte, legt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise dar (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21 <S. 4>). Ebenso wenig wirft
die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage zur Auslegung und Anwendung des § 12 BeamtVG auf.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und 4 GKG.