Beschluss vom 04.05.2017 -
BVerwG 9 B 60.16ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B9B60.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2017 - 9 B 60.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:040517B9B60.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 60.16

  • OVG Münster - 28.04.2016 - AZ: OVG 11 D 33/13.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. April 2016 wird insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Kläger auf Neubescheidung über geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Lärmimmissionen betrifft. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahrens vorläufig auf 22 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten, mit der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit die Klage nicht bereits abgewiesen worden ist, ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur weiteren Klärung der Frage, ab wann zukünftige Entwicklungen im Straßennetz als vorhersehbar anzusehen und deshalb bei der Verkehrsprognose für eine geplante Straße zu berücksichtigen sind.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 9 C 1.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.