Beschluss vom 04.05.2006 -
BVerwG 20 F 2.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040506B20F2.05.0

Beschluss

BVerwG 20 F 2.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.06.2005 - AZ: OVG 7 D 103/03.IC

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 4. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des vormaligen Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 20. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dem Antrag des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 7. Oktober 2003 festzustellen, nicht entsprochen. Zwar fehlt es an einer förmlichen Äußerung des Gerichts der Hauptsache, dass die zurückgehaltene Akte für die Entscheidung des Rechtsstreits VG Potsdam 3 K 1683/03 rechtlich erheblich ist. Eine derartige Äußerung ist hier aber - ausnahmsweise - entbehrlich.

3 Die in § 99 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene Vorlage der behördlichen Akten im Verwaltungsrechtsstreit ermöglicht den Tatsachengerichten die erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts, zu der sie verpflichtet sind (§ 86 Abs. 1, § 125 Abs. 1 VwGO). Eine erschöpfende Sachverhaltsermittlung mit der Folge, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einer abschließend geklärten Tatsachengrundlage basiert, ist vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert und liegt gleichzeitig im individuellen, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Interesse der Prozessparteien (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <49> und vom selben Tage - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 - BVerfGE 84, 59 <77> jeweils m.w.N.). Indessen führt die Vorlage behördlicher Akten im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit dazu, dass die Prozessparteien kraft ihres Einsichtsrechts nach § 100 VwGO Einblick in diese Akten nehmen können und ihnen so die Angaben darin bekannt werden. Eine solche mit der Aktenvorlage verbundene Offenbarung auch solcher Angaben in den Akten, die geheimhaltungsbedürftig sind, lässt sich nur rechtfertigen, wenn es für die gerichtliche Entscheidung auf diese Angaben ankommt. Die Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ob die behördlichen Akten ungeachtet ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit aus den genannten überwiegenden anderen Interessen vorgelegt werden sollen, erfordert, dass Klarheit über die rechtliche Erheblichkeit des Akteninhalts für den Rechtsstreit der Hauptsache besteht. Ein Beweisbeschluss des Hauptsachegerichts oder eine sonstige formalisierte Äußerung, die diese Klarheit schafft, ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229). Das ist immer der Fall, wenn die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten - bereits - Streitgegenstand des Verfahrens zur Hauptsache ist und die Entscheidung des Verfahrens zur Hauptsache von der - allein anhand des Inhalts der umstrittenen Akten zu beantwortenden - Frage abhängt, ob die Akten, wie von der Behörde geltend gemacht, geheimhaltungsbedürftig sind (so auch Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 99 Rn. 11 a). So ist es hier. Der Beklagte hat dem Kläger Einblick in die Akten mit Daten und Angaben über ihn mit der Begründung verweigert, diese Angaben seien geheimhaltungsbedürftig. Die Geheimhaltungsbedürftigkeit des Akteninhalts war auch der Grund, auf den das Ministerium des Innern seine Weigerung gestützt hatte, diese Akten in dem Rechtsstreit des Klägers wegen Verweigerung der Auskunft und Einsichtnahme vorzulegen.

4 Das Ministerium des Innern hat die behördliche Akte, deren Vorlage es verweigert, zu Recht als geheimhaltungsbedürftig angesehen. Die Akte enthält Angaben, Berichte und sonstige Informationen über die frühere Betätigung des Klägers in der rechtsextremistischen Szene und über seine Anwesenheit bei Treffen rechtsextremer Gruppen in Berlin und Brandenburg. Diese schriftlichen Berichte sind so angelegt, dass derjenige, der sie verfasst hat, wegen der wenigen Personen, die von diesen Aktivitäten wissen können oder an den Treffen teilgenommen haben, unschwer identifiziert werden könnte, wenn Einblick in die Akte genommen würde. Würde das geschehen, wäre es den Verfassungsschutzbehörden des Beklagten erschwert, die für eine effektive Bekämpfung des Rechtsextremismus erforderlichen Informationen über rechtsradikale Gruppen zu erhalten. Die dafür notwendige Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit den Informanten innerhalb dieser Gruppen, die auf zugesicherte Vertraulichkeit gegründet ist, wäre gefährdet. Die Informanten könnten ihre Tätigkeit für den Beklagten einstellen und hätten u.U. Übergriffe aus dem Kreis derer zu befürchten, über die sie berichtet haben. Die Gefahr derartiger Racheakte entfällt nicht, wie der Kläger vorträgt, bereits deshalb, weil derjenige, der die behördlichen Akten einsehen kann, nicht gewalttätig ist.

5 Das Ministerium des Innern hat seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage der - zutreffenden - Annahme getroffen, die zurückgehaltene Akte sei für den Rechtsstreit VG Potsdam 3 K 1683/03 erheblich. Es hat in der Sperrerklärung vom 7. Oktober 2003 und in der Ergänzung der dortigen Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) im Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung der drohenden Beeinträchtigungen der Arbeit des Verfassungsschutzes gegenüber der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts in diesem Rechtsstreit das größere Gewicht beigemessen. Dabei hat es die Bedeutung, die diese gegeneinander abzuwägenden Interessen in der Rechtsordnung haben, zutreffend erkannt. Weiter hat es den Grad ihrer jeweiligen Gefährdung durch Offenlegung bzw. Zurückhaltung der Akten sowie die daraus resultierenden weiteren Folgen ermittelt und unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte einschließlich der Aktualität der in den Akten enthaltenen Angaben gegeneinander abgewogen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für dieses Zwischenverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.