Beschluss vom 04.05.2005 -
BVerwG 3 B 60.05ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B3B60.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 3 B 60.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B3B60.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 60.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.04.2005 - AZ: OVG 14 E 377/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die "weitere außerordentliche" Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
14. Januar 2005 als unzulässig verworfen wird, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m.
§ 5 ZPO.