Beschluss vom 04.05.2005 -
BVerwG 1 B 39.05ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B1B39.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 B 39.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B1B39.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 39.05

  • OVG für das Land Brandenburg - 04.03.2005 - AZ: OVG 4 B 43/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und
R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 4. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 4. März 2005 nicht. Mit diesem Beschluss ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 14. Februar 2005 über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.