Beschluss vom 04.04.2006 -
BVerwG 3 KSt 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B3KSt2.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2006 - 3 KSt 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040406B3KSt2.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 2.06

  • VG Chemnitz - 29.09.2005 - AZ: VG 6 K 28/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 3 B 1.06 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das als „Erinnerung“ bezeichnete Schreiben des Klägers vom 20. März 2006, dem das Begehren, des Klägers zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung erstellt wurde. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Nach dem Beschluss des Senats über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 vom 13. Dezember 2005 ist Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Berichterstatter. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 -).

2 Die Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 1.06 - zu tragen, da unterdessen der Petitionsausschuss des Sächsischen Landtags mit seiner Angelegenheit befasst sei. Dabei verkennt der Kläger, dass das Petitionsverfahren von formalen Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren unabhängig ist. Zwar steht es ihm frei, sein Anliegen in Form einer Petition weiter zu verfolgen, auch nachdem sämtliche Rechtsmittel erschöpft sind. Das ändert aber nichts daran, dass das förmliche Verfahren als solches rechtskräftig abgeschlossen ist und die dort angefallenen Kosten zu tragen sind.

3 Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als Rüge unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auffasste, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie bereits im Beschluss vom 14. Februar 2006 zur mit Schreiben vom 2. Februar 2006 geäußerten Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 20. Januar 2006 dargelegt, ist die Sache richtig behandelt worden.

4 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).