Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 5 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B5B27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 5 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B5B27.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 27.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.09.2001 - AZ: OVG 2 L 46/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2001 und wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Dem Kläger ist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse war er ohne Verschulden verhindert, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Nachdem ihm durch Beschluss vom 27. Januar 2003, zugestellt am 6. Februar 2003, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet war, hat er durch den ihm beigeordneten Rechtsanwalt am 20. Februar 2003, und damit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht binnen zwei Wochen, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerde hat der Kläger durch seinen beigeordneten Rechtsanwalt am
6. März 2003, und damit fristgerecht innerhalb eines Monats begründet.

Beschluss vom 29.12.2003 -
BVerwG 5 B 27.03ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5B27.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.12.2003 - 5 B 27.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:291203B5B27.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 27.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 12.09.2001 - AZ: OVG 2 L 46/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und
Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 12. September 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger von der Beklagten Erstattung für seine in der Zeit vom 20. November 1984 bis zum 11. April 1986 erbrachte Arbeit begehrt.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2001 ist in dem im Tenor bezeichneten Umfang - darauf beziehen sich die vom Kläger für die Zulassung als grundsätzlich bedeutsam angeführten Fragen - nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, in welchem Umfang für unter Verstoß gegen § 19 BSHG und infolgedessen rechtsgrundlos erbrachte Arbeit Erstattung zu leisten ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 71.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.