Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 1 B 85.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B85.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 1 B 85.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B85.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 85.03

  • Bayerischer VGH München - 05.12.2002 - AZ: VGH 9 B 02.30836

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen nach der Menschenrechtslage in Äthiopien und der besonderen Gefährdung von Mitgliedern der OLF (Beschwerdebegründung S. 1 bis 7) zielen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Äthiopien.
Auch mit der weiteren angesprochenen Frage, ob es zulässig sei, "ohne weitere Begründung in bestimmten Fragen, üblicherweise den im Asylverfahren entscheidenden Fragen, von einer Unglaubwürdigkeit der Kläger auszugehen" (Beschwerdebegründung S. 7) wendet sich die Beschwerde, wie die weiteren Ausführungen hierzu zeigen, in Wahrheit lediglich gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufzuzeigen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 19. März 2003 - BVerwG 1 B 66.03 -, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist, Bezug genommen. Dem Vorbringen der Beschwerde kann auch nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG rechtsfehlerhaft verneint hätte. Die Voraussetzungen zur Begründung eines solchen Abschiebungshindernisses wurden vom Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Beschwerde eine zulässige Verfahrensrüge fehlerhafter Aufklärung erhebt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.