Beschluss vom 04.04.2003 -
BVerwG 1 B 70.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B70.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2003 - 1 B 70.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040403B1B70.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 70.03

  • Niedersächsisches OVG - 26.11.2002 - AZ: OVG 2 L 7632/94

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt neben Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch Angaben dazu, inwiefern die bezeichnete Rechtsfrage überhaupt entscheidungserheblich ist und sich deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen könnte. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob die Feststellung, wegen Verlustes der Staatsangehörigkeit nicht in das Herkunftsland zurückkehren zu können, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG selbständig tragend ausschließt" (Beschwerdebegründung S. 1). Diese Frage ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Nach der im Berufungsurteil zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Staatenlosen, denen die Wiedereinreise in ihren früheren Aufenthaltsstaat aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger durch die Türkei - verweigert wird, Asyl nach Art. 16 a GG wie auch asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehen (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180; Beschluss vom 1. August 2002 - BVerwG 1 B 6.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 263). Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, inwieweit aufgrund des vorliegenden Falles ein erneuter oder weitergehender höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht. Mit ihren Angriffen gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass mit derartigen Angriffen nur die zugelassene Revision, nicht aber die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden kann. Soweit sie geltend macht, der Kläger könne mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht ohne weiteres auf die Rechte nach dem Staatenlosenübereinkommen verwiesen werden, macht sie nicht ersichtlich, inwiefern sich hieraus die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ergibt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.