Beschluss vom 04.03.2005 -
BVerwG 1 B 131.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040305B1B131.04.0

Beschluss

BVerwG 1 B 131.04

  • Hessischer VGH - 24.06.2004 - AZ: VGH 3 UE 1317/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002 - BVerwG 1 C 15.01 - (BVerwGE 116, 123) ist mit der Gegenüberstellung von Zitaten nicht ausreichend dargetan. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht sich mit den von ihr zitierten Ausführungen
"Der Senat entscheidet über die Berufung des Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130 a I VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zu der beabsichtigten Vorgehensweise sind die Prozessbeteiligten angehört worden. Einer Anhörung der Kläger bedarf es nicht."
in einen rechtsgrundsätzlichen Widerspruch zu den von der Beschwerde zutreffend wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde, wie sich bereits aus dem Leitsatz ergibt, die Rechtsfrage entschieden, ob eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers ergehen darf, "wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde". Die Beschwerde behauptet selbst nicht, dass im Ausgangsverfahren über die Klage in erster Instanz zugunsten der Kläger durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist. In Wahrheit versucht sie - im Gewande der Divergenz- und der Verfahrensrüge (siehe dazu sogleich) - eine allgemeine Pflicht zur Anhörung der klagenden Asylbewerber in der Berufungsinstanz zu konstruieren, wie sie dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht zu entnehmen ist. Das Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 2002, a.a.O., enthält auch nicht den von der Beschwerde unterstellten (Beschwerdebegründung S. 7 Abs. 1) Rechtssatz, dass "in Fällen ohne mündliche Verhandlung in erster Instanz zwingend eine mündliche Verhandlung in zweiter Instanz stattzufinden" habe (vgl. dagegen ausdrücklich zur Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 130 a VwGO nach Verzicht auf mündliche Verhandlung in erster Instanz das Urteil vom 14. März 2002, a.a.O., BVerwGE 116, 123 <125> m.w.N.).
Auch eine Gehörsverletzung ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde kann sich für ihre Ansicht, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem zweiten Berufungsverfahren seine Pflicht zur Aufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, nicht auf die hierfür zitierten Ausführungen in dem zurückverweisenden Beschluss des Senats vom 6. April 2004 - BVerwG 1 B 23.04 - berufen. Wie die Beschwerde selbst mitteilt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung durch die erste Berufungsentscheidung (nur) darin gesehen, dass das Berufungsgericht "zumindest nicht ohne weitere Anhörung der Kläger und ohne jegliche nachvollziehbare Begründung von der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme" mit Familienmitgliedern in Luanda "ausgehen" durfte (BA S. 2 f. <3>). Weder hieraus noch aus der auch in diesem Zusammenhang von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2002, a.a.O., lässt sich eine unbedingte Pflicht des Berufungsgerichts zu einer Anhörung der Kläger in einer mündlichen Berufungsverhandlung - und damit ein Verbot der Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO - entnehmen. Die Kläger tragen ferner nicht vor, dass sie in dem zweiten Berufungsverfahren ihre Anhörung durch das Berufungsgericht - unter substantiierter Darlegung der Notwendigkeit im Hinblick auf den zu entscheidenden Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG - verlangt haben. Ihr Schriftsatz vom 15. Juni 2004 an das Berufungsgericht (GA Bl. 262 f.) enthält hierzu nichts, auch nicht den Hinweis "dass seit der ersten Anhörung im vorliegenden Verfahren im November 1994 nunmehr über neun Jahre(!) vergangen" seien (Beschwerdebegründung S. 3). Ebenso wenig haben sie bereits im Berufungsverfahren vorgebracht, dass die Klägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Es ist mithin nicht dargetan, dass sie in der Vorinstanz alles ihnen Mögliche getan haben, um sich das jetzt vermisste rechtliche Gehör selbst zu verschaffen. Die Kläger können die Zulassung der Revision schließlich nicht mit dem neuen Tatsachenvortrag zu einer posttraumatischen Belastungsstörung - unter Bezugnahme auf Untersuchungen aus der Zeit nach der Berufungsentscheidung - erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO) und könnte grundsätzlich keine neuen Tatsachen feststellen und berücksichtigen. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht ohne entsprechenden Vortrag der Kläger eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in diese Richtung hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.