Beschluss vom 04.03.2004 -
BVerwG 3 B 109.03ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B3B109.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 - 3 B 109.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B3B109.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 109.03

  • VG Greifswald - 16.07.2003 - AZ: VG 5 A 1159/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Die Kläger sind neben weiteren Personen Erben des am 9. Juli 1990 verstorbenen Land-wirts Fritz Herud aus Götemitz/Rambin. Sie erstreben die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - wegen des Schadens, der dem Erblasser aufgrund eines vom Rat der Gemeinde Rambin festgelegten erhöhten Ablieferungssolls für landwirtschaftliche Produkte in den Jahren 1961 bis 1968 entstanden sei. Durch das überhöhte Pflichtablieferungssoll habe er durch "ökonomischer Zwang" veranlasst werden sollen, einer LPG beizutreten.
Die Behauptung einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht die erforderliche - ausdrückliche oder jedenfalls dem Vorbringen entnehmbare - Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und die Angabe entnehmen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, die Entschei-dung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft anzugreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.