Beschluss vom 04.03.2003 -
BVerwG 1 B 62.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040303B1B62.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2003 - 1 B 62.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040303B1B62.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 62.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.12.2002 - AZ: OVG 4 A 3857/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und H u n d sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.