Beschluss vom 04.02.2014 -
BVerwG 6 PB 40.13ECLI:DE:BVerwG:2014:040214B6PB40.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2014 - 6 PB 40.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:040214B6PB40.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 40.13

  • VG Magdeburg - 27.03.2012 - AZ: VG 11 A 12/09 MD
  • OVG Magdeburg - 09.10.2013 - AZ: OVG 5 L 1/12

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 9. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

2 1. Aus Sicht des Antragstellers ist mit dem angefochtenen Beschluss die rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG aufgeworfen, „ob das Rechtsschutzbedürfnis durch den Abschluss eines Sachverhalts in der Vergangenheit entfällt“ (Beschwerdebegründung S. 5) bzw. ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Benachteiligung oder Behinderung im Sinne von § 8 Satz 1 SAPersVG besteht, wenn die Benachteiligung bzw. Behinderung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist (Beschwerdebegründung S. 6). Der Antragsteller verkennt hierbei, dass der angefochtene Beschluss nicht auf einem abstrakten Rechtssatz mit einem entsprechenden Inhalt beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat eingangs des die Zulässigkeit der Feststellungsanträge behandelnden Abschnitts der Entscheidungsgründe (BA S. 13) ausgeführt, ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung einer geltend gemachten Benachteiligung könne etwa dann angenommen werden, wenn die gerichtliche Feststellung dazu beitragen könne, dass dieser Benachteiligung mit Wirkung für die Zukunft abgeholfen werde oder dass einer Gefahr, künftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen erneut einer gleichartigen Benachteiligung ausgesetzt zu werden, vorgebeugt werde. Es hat hiermit als Maßstab aufgezeigt und seinen nachfolgenden Ausführungen zugrunde gelegt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Behinderung bzw. Benachteiligung im Sinne von § 8 Satz 1 SAPersVG nicht bereits dann entfällt, wenn die behauptete Behinderung bzw. Benachteiligung als solche abgeschlossen ist. In Bezug auf diesen Maßstab ist rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG weder dargetan noch ersichtlich. Ob das Oberverwaltungsgericht in den nachfolgenden, subsumtiven Ausführungen seiner Entscheidungsgründe - wie der Antragsteller wohl meint (Beschwerdebegründung S. 5 f.) - die Prüfung einer Wiederholungsgefahr bzw. einer sonstigen Fortwirkung der vom Antragsteller monierten Maßnahmen nur unzureichend durchgeführt hat, bedarf keiner Vertiefung, weil selbst dann, wenn dem Oberverwaltungsgericht insoweit Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, die Sache durch sie keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gewinnen würde.

3 Auch die vom Antragsteller auf S. 7 der Beschwerdebegründung unter a) und b) angesprochenen weiteren Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung einer Benachteiligung nur dann vorliege, wenn die gerichtliche Entscheidung unmittelbar zu einer Handlungsverpflichtung führe. Was den vom Antragsteller angesprochenen letzten Satz des ersten Absatzes auf S. 13 der Entscheidungsgründe anbelangt, so soll dieser ersichtlich zusammenfassen und plakativ auf den Punkt bringen, was zuvor vom Oberverwaltungsgericht als Voraussetzung für die Annahme eines Feststellungsbedürfnisses im Hinblick auf abgeschlossene Vorgänge der Vergangenheit im Einzelnen dargelegt worden ist. Inwiefern sich insoweit rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG auftun könnte, ist weder dargetan noch anderweitig erkennbar.

4 2. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ergibt sich ferner nicht im Zusammenhang mit der Annahme des Oberverwaltungsgerichts (BA S.14/15), die in Rede stehende Äußerung von Dr. M. sei dem Beteiligten zu 1 nicht zuzurechnen (vgl. Beschwerdebegründung S. 8). Das Oberverwaltungsgericht hat den auf diese Äußerung bezogenen Feststellungsantrag zu Ziff. 1 Buchst. g zusätzlich und selbständig entscheidungstragend auch mit der Begründung abschlägig beschieden, dass, da es niemals zu disziplinaren Ermittlungen bzw. Vorermittlungen gekommen sei, dem Antragsteller ein Feststellungsinteresse fehle. Auf die Frage der Zurechenbarkeit der Äußerung von Dr. M. sowie die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller auf S. 10 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen weiteren Fragen kommt es daher im Ergebnis nicht an.

5 3. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ergibt sich ferner nicht im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsänderungen im Hinblick auf die Anträge zu Ziff. 1 Buchst. j und k sowie - bezogen auf die Versetzungsverfügung vom 3. Februar 2012 - im Hinblick auf den Antrag zu Ziff. 1 Buchst. d mit der Begründung als unzulässig einzustufen, hierdurch werde gänzlich neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könne (BA S. 15/16; vgl. Beschwerdebegründung S. 11). Der vom Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle zugrunde gelegte Maßstab entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (vgl. BAG, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - AP Nr. 74 zu § 80 BetrVG 1972 - Rn. 32). Es ist offenkundig und bedarf keiner Klärung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens, dass dieser Maßstab - erst recht im zweiten Rechtszug - auch die Konstellation abdecken soll, dass neuer Streitstoff in Rede steht, der erst während eines Verfahrens entsteht.

6 4. Der angefochtene Beschluss weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 11 f.) nicht dadurch im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vom Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 P 5.12 - (BVerwGE 145, 368 = Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4) ab, dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf den Antrag zu 3 die Zulässigkeit der Verfahrensart verneint hat (BA S. 17 f.). Im Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 ist unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Senats wie des Bundesarbeitsgerichts zwar ausgesprochen, dass gemäß §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG die Rechtsmittelgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht mehr zu prüfen haben, ob über einen streitigen Anspruch richtigerweise im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11). Es wird dort aber weiter auch ausgeführt, dass die entsprechende Prüfsperre nicht eintritt, wenn ein Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der zulässigen Verfahrensart zu beachten sind, nämlich die nach § 48 Abs.1, § 80 Abs. 3 ArbGG für die Zulässigkeit der Verfahrensart entsprechend geltenden §§ 17 bis 17 b GVG (Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Im vorliegenden Fall hätte das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung (BA S. 10) richtigerweise durch Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG aussprechen müssen, dass über das Feststellungs- bzw. Verpflichtungsbegehren des Antragstellers im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Denn der Beteiligte zu 1 hatte die Zulässigkeit der Verfahrensart im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gerügt (vgl. Schriftsatz vom 20. April 2010, GA Bl 173; vgl. auch bereits Schriftsatz vom 12. September 2001, GA Bl 42, 43). Diese Rüge ist bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht fallen gelassen worden. Sie war weit gefasst und bezog sich insgesamt auf die vom Antragsteller geltend gemachte berufliche Benachteiligung. Sie erstreckte sich daher auch und erst recht auf den erstmals im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 gestellten Antrag zu 2, der auf die Verpflichtung zur Gleichstellung gerichtet ist und damit prozessual an die geltend gemachte Benachteiligung anknüpft. Die Zulässigkeit des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Beschluss gemäß § 84 ArbGG auszusprechen, war eine inkorrekte Entscheidung, die das Oberverwaltungsgericht nicht zu binden vermochte. Zu Recht hat sich daher das Oberverwaltungsgericht nicht gehindert gesehen, die Frage der zulässigen Verfahrensart im Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 13, 14), und ist insofern nicht vom Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 abgewichen.

7 5. Der angefochtene Beschluss weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 13 f.) auch nicht dadurch im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vom vorgenannten Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 (a.a.O.) ab, dass in ihm sinngemäß ausgesprochen ist, die Entscheidung, ob einem Personalratsmitglied zur Beseitigung einer Benachteiligung im Sinne von § 8 Abs. 1 SAPersVG ein Anspruch auf Maßnahmen zur dienstrechtlichen Gleichstellung wie die Vornahme einer Beförderung zusteht, habe im Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu erfolgen (BA S. 13 f.). Im Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 (a.a.O.) wird bekräftigt, dass die Entscheidung über individualrechtliche, im Dienstverhältnis begründete Rechtspositionen von Personalratsmitgliedern - auch soweit das Personalvertretungsrecht auf diese Positionen einwirkt - von diesen beim zuständigen Verwaltungs- oder Arbeitsgericht einzuklagen sind (Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 16 ff.).

8 6. Der Antragsteller zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG auf.

9 a. Die unter Ziff. III.1 der Beschwerdebegründung (S. 14 f.) angesprochenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage einer weiteren Verwendung des Antragstellers als Dezernatsleiter 45 nach dem 31. Juli 1997 (BA S. 13) sind für den angefochtenen Beschluss nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat das von ihm angenommene Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Antrag zu Ziff. 1 Buchst. a selbständig entscheidungstragend schon damit begründet, dass die Versetzung vom September 1997 im Januar 2000 wieder aufgehoben worden und daher nicht ersichtlich sei, welches Ziel der Antragsteller mit der Feststellung seiner Benachteiligung nunmehr noch erreichen wolle. Die nachfolgenden, von der Beschwerdebegründung (a.a.O.) aufgegriffenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen stellen eine Hilfsbegründung dar.

10 b. Unter Ziff. III.2 der Beschwerdebegründung (S. 15) legt der Antragsteller sinngemäß dar, im Lichte des Vermerks des Dezernates 12 an die Bezügestelle habe das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen dürfen, die unterwertige Beschäftigung des Antragstellers habe am 15. August 2000 ein Ende gefunden. Unabhängig davon, dass hiermit lediglich die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung und -würdigung angegriffen wird, führt diese Darlegung nicht auf einen für den angefochtenen Beschluss entscheidungserheblichen Umstand. Selbst wenn feststünde, dass die nach dem 15. August 2000 aufgenommene und ausweislich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bis zum 15. Februar 2002 ausgeübte Beschäftigung des Antragstellers als Dezernatsleiter 23 nicht amtsangemessen war, würde dies noch nicht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts erschüttern, dass für die mit dem Antrag zu Ziff. 1 Buchst. c begehrte Feststellung, der Antragsteller sei im Zeitraum zwischen dem 24. Januar 2000 und dem 14. August 2000 durch unterwertige Beschäftigung diskriminiert worden, heute nach den vorangestellten Maßstäben kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben sei.

11 c. Unter Ziff. III.3 der Beschwerdebegründung (S. 15 f.) wird sinngemäß gerügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller im Verfahren vorgetragen habe, zur Geltendmachung seiner Rechte durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gezwungen und insoweit benachteiligt worden zu sein. Insoweit liegt offenbar ein Missverständnis vor. Das Oberverwaltungsgericht ist an der von der Beschwerde in Bezug genommenen Stelle seiner Entscheidungsgründe (BA S. 14) auf die Frage des Vorliegens einer Benachteiligung nicht näher eingegangen, sondern hat dem Antragsteller lediglich das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf bezogene gerichtliche Feststellung abgesprochen. Seine Ausführung, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, was der Antragsteller mit einer antragsgemäßen Feststellung erreichen wolle, bezieht sich ersichtlich nur auf das Fehlen einer Darlegung, aus der sich Gründe für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses - und nicht Gründe für die Annahme einer Benachteiligung - ergeben könnten. Dass der Antragsteller eine solche Darlegung vorgenommen hätte, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Noch ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Vorliegen einer Benachteiligung in der Sache entgegengetreten wäre; es ist zu diesem Punkt nicht vorgestoßen.

12 d. Soweit der Antragsteller unter Ziff. III.4 der Beschwerdebegründung (S. 16) die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Antrag zu Ziff. 1 Buchst. f (BA S. 14) anspricht, rügt er lediglich die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, wonach von der Vorlage an den Hauptpersonalrat vom 24. Januar 2000 keine in die Gegenwart reichenden Folgewirkungen ausgehen würden, legt aber nicht dar, dass der angefochtene Beschluss insoweit auf der Verletzung rechtlichen Gehörs - durch Übersehen der in der Personalakte befindlichen Beurteilungen - beruhen könnte. In der Beschwerdebegründung wird nicht ausgeführt, dass die Äußerungen in der Vorlage an den Hauptpersonalrat vom 24. Januar 2000 - die mit Gegenstand des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 Buchst. f sind - Eingang in die fraglichen Beurteilungen gefunden hätten.

13 e. Unter Ziff. III.5 der Beschwerdebegründung (S. 17) greift der Antragsteller die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 14 f.) an, die Erklärung von Dr. M. sei dem Beteiligten zu 1 nicht zuzurechnen. Es wurde bereits dargelegt, dass es hierbei um einen für den angefochtenen Beschluss nicht entscheidungserheblichen Punkt geht (siehe oben Ziff. 2). Das Oberverwaltungsgericht hat an der fraglichen Stelle seiner Entscheidungsgründe - selbständig entscheidungstragend - aus dem Umstand, dass niemals disziplinare Ermittlungen bzw. Vorermittlungen eingeleitet worden sind, auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers geschlossen. Aus diesem Grund kann sich auch aus den Ausführungen unter Ziff. III.6 der Beschwerdebegründung (S. 17) von vornherein nicht ergeben, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.

14 f. Unter Ziff. III.7 der Beschwerdebegründung (S. 17) führt der Antragsteller aus, das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, eine gerichtliche Entscheidung könne für die Zukunft keine Steuerungswirkung entfalten, übersehen, dass die auf die Verwendungen gerichteten Verfügungen sowie die für den maßgeblichen Zeitraum erstellten Regelbeurteilungen Bestandteil der Personalakte seien. Die Beschwerde bezieht sich insoweit offenbar auf die Bescheidung des Antrags zu Ziff. I Buchst. i durch das Oberverwaltungsgericht (BA S. 15). Insoweit ist in den Entscheidungsgründen sinngemäß ausgeführt, für diesen Antrag fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei, welche Steuerungswirkung für die Zukunft von einer gerichtlichen Feststellung ausgehen könnte, der Antragsteller sei zwischen 2003 und 2012 durch unterwertige Verwendung wegen der Tätigkeit als Personalrat benachteiligt worden. Diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts wird nicht dadurch erschüttert, dass die Verwendungen des Antragstellers zwischen 2003 und 2012 in Personalverfügungen bzw. Beurteilungen dokumentarisch Niederschlag gefunden haben.

15 g. Die unter Ziff. III.8 der Beschwerdebegründung (S. 18) erhobenen Rügen ergeben keine Hinweise darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Der Sache nach wird mit ihnen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angegriffen, die Anträge nach Ziff. 1 Buchst. d, j und k als unzulässige Antragsänderung einzustufen. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz nicht gestützt werden

16 h. Unter Ziff. III.9 der Beschwerdebegründung (S. 18) erhebt der Antragsteller zunächst eine Aufklärungsrüge. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz nicht gestützt werden. Die zusätzlich erhobene Rüge einer Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung bedarf keiner vertieften Behandlung. Selbst wenn sich ergäbe, dass zu dem 1997 vor dem Hintergrund der damaligen behördlichen Neuordnungen eingeleiteten Verfahren zwecks beamtenrechtlicher Statusherabsetzung niemals eine formelle Einstellungsverfügung erlassen worden ist, läge keine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör darin, dass das Oberverwaltungsgericht - ohne vorherigen rechtlichen Hinweis - aus der seither eingetretenen Entwicklung den Schluss gezogen hat, von der ursprünglichen Absicht sei inzwischen Abstand genommen worden.

17 i. Ohne Erfolg bleibt im Ergebnis auch der Vortrag des Antragstellers unter Ziff. III.10 der Beschwerdebegründung (S. 19), das Oberverwaltungsgericht hätte im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Feststellungsbegehren auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken und hierzu rechtliches Gehör gewähren müssen.

18 aa. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte zu 1 ihn durch die Beurteilungen vom 11. November 1997 sowie für die Zeiträume 2000 bis 2005, 2005 bis 2008 und 2008 bis 2011 benachteiligt habe, wobei sich aus dem Zusammenhang der übrigen Anträge ergibt, dass der Antragsteller hierbei eine Benachteiligung gerade wegen einer Tätigkeit als Personalrat im Auge hatte.

19 bb. Das Oberverwaltungsgericht hat diesem Antrag im angefochtenen Beschluss mit der Begründung den Erfolg versagt, die behördliche Zuständigkeit für die fraglichen Beurteilungen habe nicht beim Beteiligten zu 1, sondern beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt sowie - bis zu dessen Auflösung - beim Regierungspräsidium Magdeburg gelegen (BA S. 16 f.). Mit vergleichbarer Begründung hatte bereits im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht verneint, dass der Antragsteller bezüglich der Beurteilungen durch den Beteiligten zu 1 benachteiligt worden sein könnte (BA S. 16). Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Antragsteller mit Blick auf die erstinstanzliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 5. März 2013 beantragt, das Landesverwaltungsamt als Beteiligten im Verfahren hinzuzuziehen (GA Bl 737). Das Oberverwaltungsgericht ist dem nicht nachgekommen, sondern hat hierzu in den Entscheidungsgründen seines angefochtenen Beschlusses ausgeführt (BA S. 17), für eine Beteiligung des Präsidenten des Landesverwaltungsamts bestehe kein Anlass; die Frage, ob der Antragsteller durch die vom Präsidenten des Landesverwaltungsamts zu verantwortenden Beurteilungen benachteiligt worden sei, habe der Antragsteller nicht aufgeworfen; der Antragsteller habe trotz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts seinen Antrag im Beschwerdeverfahren ausdrücklich weiterhin gegen den Beteiligten zu 1 gerichtet; mache der Antragsteller geltend, er werde vom Beteiligten zu 1 benachteiligt, so werde durch eine Entscheidung über diese Rechtsbehauptung die Rechtsstellung des Landesverwaltungsamts nicht berührt.

20 cc. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind im Beschlussverfahren der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall beteiligt sind. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift - die auf die entsprechenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden ist - ergibt sich, dass die Beteiligung nicht erst durch einen Akt des Gerichts begründet wird, sondern sich unmittelbar aus dem materiellen Recht ergibt (Beschluss vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - juris Rn. 35 m.w.N.). Ergibt sich aber die Beteiligung unmittelbar aus dem materiellen Recht, bedarf es konsequenterweise keiner Erklärung des Antragstellers, gegen wen er Rechtsschutz begehrt (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 83 Rn. 57). Eine durch einen Antragsteller geltend gemachte Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition ist vom Gericht auch dann zu überprüfen, wenn der Antragsteller keine Dienststelle als Verursacher der Verletzung benennt; das Gericht hat in diesem Fall die als Verursacher in Frage kommende Dienststelle eigenständig zu ermitteln und, da sie kraft Gesetzes Beteiligte ist, zum Verfahren hinzuzuziehen. Benennt ein Antragsteller in Verkennung der Rechtslage eine Dienststelle als Verursacher, die dies nicht sein kann, gilt entsprechendes; an die Benennung durch den Antragsteller ist das Gericht nicht gebunden.

21 dd. Im vorliegenden Fall hätte daher das Oberverwaltungsgericht im Lichte der Rechtsbehauptung des Antragstellers, er sei durch bestimmte Beurteilungen wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt worden, zu dem Schluss kommen müssen, dass das Landesverwaltungsamt - als von ihm als beurteilungszuständig identifizierte Dienststelle - gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Der Benennung des Beteiligten zu 1 als Verursacher der geltend gemachten Benachteiligung im Antrag zu 2 hätte das Oberverwaltungsgericht keine rechtserhebliche Bedeutung beimessen dürfen. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags zu 2 dahingehend, das Begehren des Antragstellers richte sich auf die Feststellung einer Benachteiligung gerade durch den Beteiligten zu 1, erweist sich demnach als rechtsfehlerhaft.

22 Dieser Rechtsfehler bildet aber keinen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG rügefähigen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Entscheidungsgründe belegen (BA S. 17 f.) - den Antrag zu 2 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die fehlerhafte Antragsauslegung ist die Folge der seinerseits bereits fehlerhaften, aber nicht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG rügefähigen Annahme des Oberverwaltungsgerichts, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stünde die Bestimmung des weiteren Beteiligten - gleichsam als „Antragsgegner“ - zur Disposition des Antragstellers.

23 Nichts anderes ergibt sich, wenn man einbezieht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. März 2013 die Hinzuziehung des Landesverwaltungsamts zum Verfahren beantragt hat. Auch diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht - wie gleichfalls die Entscheidungsgründe (BA S. 17) belegen - zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Dass es „keinen Anlass“ gesehen hat, diesem Antrag nachzukommen (vgl. BA S. 17), erklärt sich wiederum daraus, dass es der mit Stellung des Antrags zu 2 abgegebenen Erklärung des Antragstellers, er begehre die Feststellung einer Benachteiligung durch den Beteiligten zu 1, im Hinblick auf die Bezeichnung des Letztgenannten fälschlicherweise bindende Wirkung zugestanden hat.

24 ee. Zwar wäre die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Antragsauslegung auch dann fehlerhaft gewesen, wenn - entgegen seinem eigenen, fehlerhaften Ansatz - die Bezeichnung eines „Antragsgegners“ durch den Antragsteller grundsätzlich bindende Wirkung besäße. Denn der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 5. März 2013 zu verstehen gegeben, dass es ihm auf die Feststellung einer Benachteiligung überhaupt - und nicht entscheidend auf die Erfassung des Beteiligten zu 1 als deren Verursacher - ankam. Vor diesem Hintergrund hätte das Oberverwaltungsgericht in jedem Fall Anlass gehabt, den Antrag zu 2 anders zu verstehen, als dessen Wortlaut es vorgab. Die unzutreffende Auslegung eines Rechtsschutzantrags als solche begründet aber keinen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, solange die Willkürgrenze nicht überschritten ist (vgl. Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58.92 , 113.92 - juris Rn. 15 - nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7). Letzteres kann hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und vom Antragsteller auch nicht dargelegt worden - sind, dass der Antragsteller im Verlauf der mündlichen Anhörung am 9. Oktober 2013 (GA Bl 910) auf seinen Antrag vom 5. März 2013 zurückgekommen wäre.

25 j. Soweit der Antragsteller unter Ziff. III.11 der Beschwerdebegründung (S. 19) vorträgt, es hätte auf eine sachdienliche Fassung des Antrags zu 3 hingewirkt werden müssen, wird nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein könnte. Wie der Antragsteller selbst einräumt, war sein Antrag zu 3 auf Beförderung gerichtet. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht hinreichend deutlich, auf welchen anderen Antrag das Oberverwaltungsgericht hätte hinwirken sollen, der nicht ebenfalls seine Grundlage in der persönlichen Rechtsstellung des Antragstellers als Beamter gefunden und deswegen ins individualrechtliche Verfahren gehört hätte (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17 ff.).