Beschluss vom 04.02.2013 -
BVerwG 4 BN 28.12ECLI:DE:BVerwG:2013:040213B4BN28.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2013 - 4 BN 28.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:040213B4BN28.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 28.12

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 19.04.2012 - AZ: OVG 1 KN 22/10

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht erhoben, so ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <juris Rn. 6>, vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8 <juris Rn. 8> m.w.N. und vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 <juris Rn. 4>).

3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Überprüfung eines naturschutzrechtlichen Düngeverbots in der Normenkontrolle eine Differenzierung zwischen Gärresten und anderen organischen oder mineralischen Düngemitteln von Rechts wegen geboten oder im Gegenteil sachlich nicht zu begründen sei. Sie stellt damit eine Frage zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Lanken“ vom 20. November 2009 (im folgenden „Verordnung“) durch das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, mithin eine Frage zu irrevisiblem Landesrecht. Die Frage wird nicht deshalb zu einer solchen des revisiblen Rechts, weil die Beschwerde in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 § 23 BNatSchG als Prüfungsmaßstab für die Erforderlichkeit des Düngeverbots benennt. Ungeachtet des Umstandes, dass diese (neuen) Ausführungen außerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgten und schon deshalb der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können, kann ihnen nicht entnommen werden, inwiefern durch § 23 BNatSchG ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.

4 2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - (BVerwGE 110, 193) abweicht.

5 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift im Normenkontrollverfahren grundsätzlich nicht weiter reichen dürfe als beantragt. Von diesem Rechtssatz kann das Oberverwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen sein, weil es den Normenkontrollantrag abgelehnt hat.

6 3. Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen voraus, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 <juris Rn. 6> m.w.N., vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 <juris Rn. 7>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 <juris Rn. 4> und vom 22. April 1999 - BVerwG 9 B 188.99 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 44 <juris Rn. 3>). Daran fehlt es hier. Soweit der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe auf den Seiten 9 und 11 seines Urteils auf Internetquellen zugegriffen, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien und zu denen er sich nicht habe äußern können, legt er nicht dar, inwiefern weiterer Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs - hier die (teilweise) Unwirksamkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung - geeignet gewesen wäre.

8 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.