Beschluss vom 04.01.2007 -
BVerwG 9 VR 1.06ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B9VR1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 9 VR 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B9VR1.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.