Beschluss vom 04.01.2007 -
BVerwG 4 BN 35.06ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B4BN35.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 BN 35.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B4BN35.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.06

  • Bayerischer VGH München - 10.08.2006 - AZ: VGH 1 N 04.1570

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Die Beschwerde rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung zunächst, dass das Normenkontrollgericht der Frage der Nutzung des Grundstücks Fl. Nr. 841 nicht weiter nachgegangen ist. Damit kann sie nicht durchdringen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde jedoch nicht gerecht. Sie legt schon nicht dar, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Aufklärung hingewirkt hätte, obwohl diese Frage in der mündlichen Verhandlung mit unterschiedlichem Vortrag der Beteiligten erörtert worden ist. Ferner trägt sie nicht einmal vor, dass der Inhalt des per Fax am Tag der mündlichen Verhandlung (1. August 2006) im Nachgang übermittelten Schreibens der Antragsgegnerin in der Sache unzutreffend sei. Danach befand sich in dem betreffenden Gebäude eine Ferienwohnung mit vier Betten. Diesen Sachverhalt legt das Normenkontrollgericht seinem Urteil zugrunde (Urteilsabdruck S. 12). Somit fehlt es an jeglichem Vortrag, wonach das Gericht nach der von der Beschwerde vermissten weiteren Sachaufklärung zu einem anderen tatsächlichen Ergebnis gelangt wäre. Überdies käme es für die Einstufung als faktisches Wohngebiet auf den genehmigten und gegebenenfalls den geduldeten Bestand, nicht aber auf eine der Baurechtsbehörde nicht einmal bekannte Nutzung an. Ferner wäre eine nach dem Satzungsbeschluss vorgenommene Umnutzung (vgl. hierzu die Niederschrift über die mündliche Verhandlung) für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung.

3 Die die Grundstücke des Antragstellers betreffende Aufklärungsrüge bleibt ebenfalls erfolglos. Insoweit legt die Beschwerde nicht dar, dass der Antragsteller in der Tatsacheninstanz auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt hätte. Im Übrigen ist das Normenkontrollgericht bei der Einstufung der vorhandenen Bebauung als faktisches Wohngebiet selbst davon ausgegangen, dass die Grundstücke des Antragstellers für einen Beherbergungsbetrieb genutzt werden. Es ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der genannten Einstufung nicht entgegenstehe (Urteilsabdruck S. 12). Insoweit ist ein weiterer Aufklärungsbedarf somit nicht dargelegt.

4 Bei der Würdigung der konkreten Erweiterungsinteressen des Antragstellers (Urteilsabdruck S. 13 f.) hat das Gericht die Rechtsansicht vertreten, soweit der Antragsteller einräume, dass die gegenwärtige Nutzung nicht genehmigt sei, sei es seine Aufgabe als Bauherr, ein bestehendes Baurecht durch Baugenehmigungen nachzuweisen. Somit legt die Beschwerde nicht dar, dass das Normenkontrollgericht die vermisste weitere Aufklärung auf der Grundlage seiner Rechtsansicht, auf die es insoweit ankommt, hätte vornehmen müssen.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.