Beschluss vom 04.01.2006 -
BVerwG 4 A 1017.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B4A1017.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 - 4 A 1017.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B4A1017.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1017.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 11 670 000 € jeweils ein siebenhundertachtundsiebzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß §  92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertachtundsiebzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 (vormals BVerwG 4 A 1015.04 ) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1011.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).