Beschluss vom 04.01.2005 -
BVerwG 5 B 132.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040105B5B132.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2005 - 5 B 132.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040105B5B132.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 132.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.09.2004 - AZ: OVG 2 A 1966/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"Muss der Härtefallgrund, der zur Ausreise aus dem Herkunftsgebiet Anlass gegeben hat, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts noch vorliegen, auch wenn diese mündliche Verhandlung auf Grund rechtswidrig überdehnten Verwaltungsverfahrens nach § 75 VwGO und diese mündliche Verhandlung so spät stattfindet, dass diese gemessen an Art. 19 Abs. 4 GG mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht in Einklang gebracht werden kann"?,
"ob ein Härtefallgrund, der eine hinreichende Härte darstellt, sich in einen neuen Härtefallgrund der unzumutbaren Rückkehr wandelt, wenn die Verfahrensdauer für das Verwaltungsverfahren nach § 75 VwGO rechtswidrig war und effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht erlangt werden konnte" oder
"ob der Härtefallgrund, der berechtigterweise zur vorzeitigen Wohnsitznahme in vertriebenenrechtlich unschädlicher Weise berechtigt hat, auch noch viele Jahre oder wie hier ein Jahrzehnt später vorliegen muss oder ob bei einem solch langen Verfahren die Rückkehr unzumutbar wird und damit sich in einen anderen, neuen Härtefallgrund wandelt",
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. April 2004 - BVerwG 5 C 27.02 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 11; s.a. Beschluss vom 23. Juli 2004 - BVerwG 5 B 58.03 -) ist geklärt, dass bei Entscheidungen über die nachträgliche Erteilung von Aufnahmebescheiden in Fällen besonderer Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG auf die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist, und zwar auch in Bezug auf die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit (s.a. BVerwGE 115, 249 <250>, wonach nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eingetretene Umstände "wie z.B. der Wegfall des Härtegrundes" nicht unberücksichtigt zu bleiben haben, "wenn die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. eine Einbeziehung bis dahin nicht erfolgt ist"). Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dies unabhängig von der - von den Klägern als grundrechtswidrig überlang gerügten - Verfahrensdauer gilt; keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass auch eine verfahrensbedingte Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG die nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4).
Den von den Klägern aufgeworfenen Fragen kommt in ihrer Allgemeinheit hier eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne revisionsgerichtlicher Klärungsbedürftigkeit auch deswegen nicht zu, weil sie neben einer überlangen Verfahrensdauer weiterhin unterstellen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise bzw. der Antragsstellung Gründe i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorgelegen hätten, nach denen es für sie unzumutbar gewesen wäre, die Erteilung des Aufnahmebescheides bzw. die Einbeziehung in den der Mutter der Klägerin zu 1 erteilten Aufnahmebescheid im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. Dies ist indes nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder für den Zeitpunkt der Ausreise (Ende September 1994) noch für den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (Anfang Dezember 1995), der ausdrücklichen Stellung eines Antrages auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin zu 1 (November 1999) oder deren Einreise aufgrund des ihr im Juli 2000 erteilten Aufnahmebescheides (Dezember 2001) der Fall. Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen greifen dabei nicht durch (dazu 2.).
Dass allein die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die Geburt des Klägers zu 4 im Bundesgebiet, eine etwa hiermit verbundene Integration sowie hieraus folgende Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG nicht zu begründen vermögen, folgt ohne weiteren revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf daraus, dass es sich bei der Härte nicht um eine Situation handeln darf, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG n.F. zu umgehen (s.a. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - NVwZ-RR 1995, 166).
2. Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
2.1 Das Berufungsgericht hat Verfahrensrechte der Kläger nicht dadurch verletzt, dass es nicht auf deren Antrag hin die mündliche Verhandlung vom 21. September 2004 wieder eröffnet hat, weil sich der Kläger zu 2 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Berufungsgericht aus den Angaben des Klägers zu 2 in der mündlichen Verhandlung keine für diesen nachteiligen Schlüsse gezogen und hieran auch nicht für die Bewertung angeknüpft, für den Zeitpunkt der Ausreise könne mangels objektiv überprüfbarer Beweise oder Angaben, die schlüssig, in sich widerspruchsfrei sowie plausibel und glaubhaft seien, keine Verfolgungssituation festgestellt werden, bei der erhebliche konkrete Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Kläger bestanden hätten. Ein nachteiliger Schluss liegt auch nicht in der Feststellung, dass die Kläger auch im Berufungsverfahren nichts dafür vorgetragen hätten, aus welchen Gründen es zu den Widersprüchen gekommen sei, aus denen das Berufungsgericht erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger hergeleitet hat, und warum die nunmehr gemachten Angaben zutreffen sollten. Auf die Angaben in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht Bezug genommen nur im Zusammenhang mit der Erwägung, es falle zum Nachteil der Kläger ins Gewicht, dass die Klägerin zu 1, obwohl sie nach ihren Erklärungen die Erpressungsversuche stets miterlebt habe, sich niemals konkret zu den Vorgängen geäußert habe, und zwar auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht, obwohl der Kläger zu 2 die Fragen des Senats wegen Erinnerungsschwierigkeiten nicht habe beantworten können (Berufungsurteil S. 17).
Das Berufungsgericht hat seine Ermessensentscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wieder zu eröffnen, überdies darauf gestützt, dass der Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren und der mündlichen Verhandlung sich auf allgemeine und rechtliche Ausführungen beschränkt und keine neuen, die Kläger betreffenden Tatsachen enthalten habe, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass von Amts wegen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei; auch der Schriftsatz der Kläger vom 27. September 2004 habe keinen Vortrag enthalten, wonach weiter aufzuklären sei, sondern habe allein auf die Möglichkeit falscher Schlüsse aus den Angaben des Klägers zu 2 verwiesen (Berufungsurteil S. 10).
Das Berufungsurteil hat schließlich auf der Grundlage seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung, dass die Gründe, die eine besondere Härte begründeten, (jedenfalls) bis zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung bestanden haben müssten, weil zwischen den Härtegründen und dem Umstand, dass der Aufnahmebewerber das Aufnahmeverfahren vom Inland durchführe, ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, dahin erkannt, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine den Anforderungen einer besonderen Härte genügende Bedrohung wahrscheinlich gewesen sei, und zwar auch dann nicht, wenn die Richtigkeit der Angaben der Kläger für die Vergangenheit unterstellt werde (Berufungsurteil S. 18); insoweit ist eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, durch die Ablehnung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, nicht dargelegt.
2.2 Die gegenüber der Bewertung des Berufungsgerichts, (jedenfalls) im Zeitpunkt der Antragsstellung habe keine besondere Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG vorgelegen, erhobene Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) scheitert bereits daran, dass sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Wer, wie die Kläger, die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl sie - anwaltlich vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt haben (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgebenden materiellrechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f.>, vom 1. April 1997 - BVerwG 4 B 206.96 - <NVwZ 1997, 890, 893> sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - <NJW 1997, 3328>). Daran lässt es die Beschwerde fehlen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).