Beschluss vom 03.12.2008 -
BVerwG 2 B 57.08ECLI:DE:BVerwG:2008:031208B2B57.08.0

Beschluss

BVerwG 2 B 57.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.05.2008 - AZ: OVG 21 A 531/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 Der Kläger will erreichen, dass der Beklagte die Zeit vom 1. Februar 1976 bis 30. Juni 1978, die er als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität B. verbracht hat, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennt. Das Berufungsgericht hat diesem Begehren im Wesentlichen mit der Begründung nicht entsprochen, weder lägen die Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 noch die des § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG vor. § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger als Angestellter nicht mit Aufgaben beschäftigt gewesen sei, die in der Regel einem Beamten übertragen würden. Auf § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Vortätigkeit - bezogen auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf - ohne funktionellen Zusammenhang und - bezogen auf die Ernennung zum Beamten auf Probe - ohne zeitlichen Zusammenhang gewesen sei.

3 Mit der Beschwerde macht der Kläger drei vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen geltend. Die Frage,
„ob für das Tatbestandsmerkmal, dass die vorherige Tätigkeit im Angestelltenverhältnis zur ‚Ernennung’ im Sinne des § 10 Satz 1 BeamtVG geführt haben muss, auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Eintritt in den Vorbereitungsdienst) oder auf die zeitlich nachfolgende Ernennung zum Beamten auf Probe (z.B. Studienrat zur Anstellung) abzustellen ist“,
kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

4 Soweit es um die Anwendung des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG geht, beruht die Berufungsentscheidung nicht auf dieser Frage. Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift schon mit dem Argument verneint, dass dem Kläger in der streitigen Zeit keine Tätigkeit übertragen war, die in der Regel einem Beamten übertragen wird.

5 Soweit es um die Anwendung des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG geht, hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers sowohl bezogen auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf als auch zum Beamten auf Probe verneint, ohne sich in der Frage, auf welche der beiden Ernennungen es rechtlich letztlich ankommt, festzulegen. Für den Fall, dass es auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf ankommt, hat es keinen funktionalen Zusammenhang gesehen. Für den Fall, dass es auf die Ernennung zum Beamten auf Probe ankommt, hat es keinen zeitlichen Zusammenhang angenommen. Daher kann die Frage nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn es nach beiden Lösungen auf deren Beantwortung ankäme.

6 Das ist jedenfalls für § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift zu verneinen. Danach kommt es nur auf eine Vordiensttätigkeit an, die für die Laufbahn des Beamten förderlich ist. Damit kann nur die Ernennung zum Beamten auf Probe gemeint sein. Nur diese Rechtsauffassung ergibt Sinn, weil die Förderlichkeit einer Tätigkeit erst beantwortet werden kann, wenn die Anforderungen der Laufbahn bekannt sind und deshalb mit den Anforderungen der Vordiensttätigkeit verglichen werden können. Dies bestätigt z.B. auch § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG, der diejenigen, die einen Vorbereitungsdienst leisten, als Laufbahnbewerber bezeichnet.

7 Auch die weitere Frage,
„ob es für § 10 BeamtVG grundsätzlich - also auch bei Laufbahnen, die keinen Vorbereitungsdienst voraussetzen - bei der Klärung des Tatbestandsmerkmals ‚Tätigkeit, die zu seiner Ernennung geführt hat’ nur auf die bloß formale Ernennung zum Beamten ankommt oder ob auf die Ernennung zum Beamten in der konkret ausgeübten Funktion und Tätigkeit abzustellen ist“,
lässt sich ohne Weiteres an Hand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen beantworten und führt deshalb nicht zur Zulassung der Revision. Mit einer Ernennung wird dem Beamten das Statusamt übertragen (vgl. z.B. §§ 5 ff. BRRG). Das abstrakte sowie das konkrete Funktionsamt erhält der Beamte durch von der Ernennung rechtlich getrennte Anordnungen des Dienstherrn (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53 = Buchholz 239.1 § 36 BeamtVG Nr. 2 und vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 3 m.w.N.). Mit der Übertragung des Statusamtes steht bereits die Laufbahn fest, z.B. wie hier die Laufbahn im höheren Landesschuldienst (vgl. z.B. § 11 Abs. 2 und § 14a Abs. 1 Nr. 2 BRRG). Es kommt in § 10 Satz 1 BeamtVG daher nur auf die Ernennung an.

8 Schließlich führt auch die letzte Frage
„wie das Tatbestandsmerkmal ‚von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung’ in § 10 BeamtVG auszulegen ist“,
nicht zur Zulassung der Revision. Diese Frage lässt sich nicht verallgemeinernd beantworten, sondern hängt von der jeweiligen Einzelfallkonstellation ab.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.