Beschluss vom 03.12.2004 -
BVerwG 1 B 152.04ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B152.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2004 - 1 B 152.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:031204B1B152.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 152.04

  • Niedersächsisches OVG - 02.08.2004 - AZ: OVG 13 LB 259/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. August 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde rügt im Ergebnis zu Recht einen Verfahrensmangel durch Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 2. August 2004 - am selben Tag per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen - vorgetragen, der Kläger sei nach telefonischer Rückfrage bei dem behandelnden Arzt auf ein bestimmtes Medikament angewiesen, das im Kosovo nicht erhältlich und auch nicht durch ein dort kostenlos abgegebenes ersetzbar sei. Dieses Vorbringen wird in dem angegriffenen Beschluss weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen erwähnt. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist daher davon auszugehen, dass das Berufungsgericht diesen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 2. August 2004, der bei ihm noch vor der Herausgabe der Entscheidung vom gleichen Tag eingegangen ist (vgl. Beschluss vom 7. April 1999 - BVerwG 9 B 999.98 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 55), nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.