Beschluss vom 03.12.2003 -
BVerwG 2 B 60.03ECLI:DE:BVerwG:2003:031203B2B60.03.0

Beschluss

BVerwG 2 B 60.03

  • VGH Baden-Württemberg - 24.09.2003 - AZ: VGH 4 S 1422/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 306 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der ausschließlich geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
inwieweit die temporäre Nichtgewährung einer Jubiläumsgabe an Beamte dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderläuft und einen Anspruch auf Zahlung der Jubiläumsgabe der zeitweilig ausgeschlossenen Beamten begründet,
besitzt keine über den Einzelfall hinausreichende Tragweite und bedarf deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts keiner höchstrichterlichen Klärung (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Allein die Behauptung, eine gesetzliche Regelung oder die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung sei jedenfalls im Falle späterer Wiedereinführung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, verleiht dem Rechtsstreit noch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG steht und höchstrichterlicher Beantwortung bedarf, hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet.
Im Übrigen bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel, dass die Nichtgewährung einer Jubiläumsgabe an Beamte im Lande Baden-Württemberg, deren Dienstjubiläum in die Zeit vom 18. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 fiel, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war. Der Landesgesetzgeber durfte etwa aus haushaltswirtschaftlichen Gründen oder als Folge wechselnder politischer Prioritätsvorstellungen die Jubiläumsgabe - ab einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich für sämtliche Landesbediensteten - abschaffen und auch wieder einführen. Hinsichtlich dieser nicht aus Gründen der Alimentierung gewährten Leistung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum, der nach dem Vorbringen der Klägerin ersichtlich nicht überschritten worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.