Beschluss vom 03.12.2002 -
BVerwG 8 B 160.02ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B8B160.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 B 160.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B8B160.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 160.02

  • VG Potsdam - 31.07.2002 - AZ: VG 6 K 4419/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 31. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 27. November 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.